01.07.2004 | Möglichkeiten der Kooperation
Der Physiotherapeut als Kooperationspartner des Medizinischen Versorgungszentrums
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zeichnen sich Medizinische Versorgungszentren (MVZ) durch die Zusammenarbeit von Ärzten und nicht ärztlichen Heilberuflern - also auch Physiotherapeuten - aus. Auf diese Weise soll eine optimale Versorgung der Patienten "aus einer Hand" gewährleistet werden. Die Verlagerung Ihrer Physiotherapiepraxis in ein MVZ ist somit eine gute Möglichkeit, um einerseits die von der Bundesregierung gewollte kompakte Versorgung zu erreichen und andererseits die wirtschaftlichen Strukturen Ihrer Praxis zu verbessern. Bei der Wahl des MVZ sollten Sie darauf achten, dass dort mindestens ein Facharzt für Allgemeinmedizin und ein Orthopäde - Kassenzulassung ist dafür Voraussetzung - tätig sind.
Nachfolgend wird dargestellt, welche Alternativen der Praxisverlegung es gibt und was Sie bei den einzelnen Möglichkeiten beachten sollten.
Wenn Sie Ihre Praxis in ein MVZ verlagern, sind mehrere Varianten denkbar. So könnten Sie beispielsweise lediglich Praxisräume im MVZ anmieten und dann die Praxis wie gewohnt weiterführen. Sie könnten aber auch neben den Räumlichkeiten die komplette Ausstattung - Behandlungsbänke, Wartezimmermöbel, Einrichtung etc. - vom MVZ anmieten. Und schließlich ist es auch denkbar, dass Sie mit allen im MVZ beschäftigten Partnern einen Kooperationsvertrag schließen.
Auch wenn Sie nur die Praxisräume im MVZ anmieten, ergeben sich doch allein durch die räumliche Nähe positive Synergieeffekte: Die Patienten haben kurze Wege. Außerdem könnten die Patienten schon beim Betreten des MVZ durch entsprechende Aushänge auch auf die Leistungen Ihrer Praxis aufmerksam gemacht werden. Nicht zuletzt wäre es für Sie leichter, Behandlungskonzepte mit den Ärzten auf kurzem Weg zu besprechen oder eventuelle Rücksprachen bei Änderungen der Therapie vorzunehmen. Bei akuten Fällen kann zudem die Notfall-Betreuung sehr rasch erfolgen.
Beim Abschluss des Mietvertrages mit einem MVZ sollten Sie die Punkte der nachfolgenden Checkliste unbedingt beachten:
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Für die Anmietung von Räumlichkeiten samt Ausstattung gelten im Prinzip die Aussagen von Seite 2. Einflussmöglichkeiten auf die Wahl der Ausstattung sollten Sie sich jedoch sichern. Besonderes Augenmerk verdient die Frage, wer die notwendigen Reparaturen (zum Beispiel der Geräte für Wärme- oder Kältetherapie) trägt. Achten Sie auch darauf, dass die für die Zulassung erforderliche Mindestausstattung bereitgestellt wird (siehe Ausgabe 5/2004, Seite 1 ff. ). Die Checklisten "GKV-Anforderungen" finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Checklisten" .
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