01.06.2004 | Möglichkeiten der Kooperation (Teil 1)
Medizinische Versorgungszentren: Neue Chancen für Physiotherapeuten
Mit dem Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetz (GMG) wurden neue Kooperationsmöglichkeiten für die im Gesundheitswesen tätigen Heilberufler geschaffen. Ziel ist es, den Patienten damit eine bessere Versorgung zu ermöglichen. Schon seit Monaten gehen entsprechende Schlagworte durch die Medien: Hausarztzentrierte Versorgung, integrierte Versorgung und Medizinische Versorgungszentren. Weitere Schlagworte sind in diesen Tagen auf dem 107. Ärztetag hinzugekommen. So werden auch medizinische Kooperationsgemeinschaften den Physiotherapeuten neue Möglichkeiten der Kooperation eröffnen.
Dieser Beitrag zeigt Ihnen zunächst aktuell auf, was ein Medizinisches Versorgungszentrum ist und welche Chancen und Risiken sich damit für Sie ergeben. "Praxisführung professionell" wird aber fortlaufend auch die weiteren Kooperationsformen vorstellen und die konkrete Umsetzung sowie die Vertragsgestaltung beleuchten, damit Sie eventuell auftretende wirtschaftliche und steuerliche Risiken minimieren können.
Nach der gesetzlichen Definition des § 95 Abs. 1 SGB V handelt es sich bei medizinischen Versorgungszentren (MVZ) um fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder in Niederlassung tätig sein können. Andere Heilberufler können dort nur in Niederlassung tätig sein. Die MVZ können von allen Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Denkbar ist damit also auch, dass Sie als Physiotherapeut die Initiative ergreifen und ein MVZ als Gründer initiieren. Das MVZ erhält von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Zulassung und nimmt dann an der ambulanten Vertragsärztlichen Versorgung der Patienten teil.
Nach der Gesetzesbegründung sollen die in diesen Einrichtungen tätigen ärztlichen und nichtärztlichen Heilberufler kooperieren. Die Patienten sollen eine Versorgung "aus einer Hand" erhalten.
Grundsätzlich ist es erforderlich, dass die MVZ unternehmerisch geführt werden. Der Gesetzgeber lässt dabei neben den so genannten Gesamthandsgemeinschaften (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) ausdrücklich auch juristische Personen - also auch die GmbH oder AG - als Rechtsform zu.
Aus der Tatsache, dass auch eine GmbH oder AG als Rechtsform gewählt werden kann, ergeben sich für Sie als Physiotherapeut vielfältige Betätigungsfelder und Kooperationsmöglichkeiten.
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