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  • 07.04.2011 | Neue Rechtsprechung

    Weiterbildungskosten zurückfordern - auch wenn die Ausbildung nicht beendet wurde

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Mannheim/Nothweiler

    Hat ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber gezahlte Weiterbildung abgeschlossen und wechselt kurzfristig die Arbeitsstelle, kann der Arbeitgeber die Kosten für die Weiterbildung meist zurückfordern, wenn vor Beginn der Weiterbildung eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde. Aber wie ist es, wenn die Weiterbildung gar nicht beendet wurde? Besteht auch dann eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers? „Praxisführung professionell“ klärt auf!  

    Wann können Kosten zurückgefordert werden?

    Es ist ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass Weiterbildungskosten, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter übernimmt, vom Arbeitgeber vollständig oder teilweise zurückgefordert werden können, wenn  

     

    • vertraglich - bereits im Arbeitsvertrag oder einer besonderen Weiterbildungsvereinbarung - vereinbart wurde, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, gezahlte Weiterbildungskosten zurückzufordern,

     

    • der Arbeitnehmer vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Bindungsfrist aus den Diensten des Arbeitgebers auf eigene Veranlassung ausscheidet oder dem Arbeitgeber Anlass für eine Kündigung gegeben hat (Beachten Sie: Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich auf Veranlassung des Arbeitgebers - zum Beispiel wegen Patientenrückgangs -, kann der Arbeitgeber Weiterbildungskosten nicht zurückfordern),

     

    • der zurückzuzahlende Betrag sich innerhalb der Bindungsfrist kontinuierlich verringert und

     

    • der Mitarbeiter eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat. Dies ist dann der Fall, wenn die in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auch bei einem anderen Arbeitgeber verwendet werden können.

    Inhaltskontrolle der vertraglichen Vereinbarung