01.04.2007 | OVG Koblenz / Urteil zur Behandlung ohne ärztliche Verordnung
Reaktionen, Folgen, Handlungsanleitungen
In Ausgabe 3/2007 S.1 ff. hat „Praxisführung professionell“ das in den Medien breit diskutierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz vorgestellt (Az: 6 A 10271/06.OVG), dass Sie im Volltext unter www.iww.de, Abruf-Nr: 070585 herunterladen können. Nun haben sich Verfahrensbeteiligte, Berufsverbände und auch die Gesundheitsministerkonferenz geäußert. Lesen Sie die nachfolgende Analyse und nutzen Sie unsere Empfehlungen für Ihre Praxis.
Nach dem Urteil musste das Gesundheitsamt dem Antrag der klagenden Therapeuten entsprechen und eine beschränkte Behandlung ohne Rezept genehmigen. Das Urteil orientierte sich dabei an § 1 Heilpraktikergesetz und §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie. Im konkreten Fall war die selbstständige Ausübung auf physikalische Therapie und Physiotherapie beschränkt. Ausgenommen waren Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und die Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder. |
Der Rechtsbeistand der klagenden Therapeuten bezeichnet das Urteil als ersten Schritt „in eine notwendige Richtung“. Allerdings räumt er ein, dass nur die Frage entschieden wurde, ob die klagenden Therapeuten Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz haben oder ob weitere Voraussetzungen an die Erlaubnis geknüpft sind. Ziel des Verfahrens sei gewesen, „dass dann, wenn Vertragsärzte aus Rationierungsgründen, wegen Überschreitung ihrer Richtgrößen ... nicht mehr verordnen können oder dürfen, der Patient die Eigenverantwortung ... auch wahrnehmen kann, indem er die im GKV-System nicht mehr verordnungsfähigen Leistungen in Anspruch nehmen kann, ohne befürchten zu müssen, dass der Therapeut dieses ohne Verordnung nicht ausführen darf“. |
Die Stellungnahmen von Berufsverbänden sind unterschiedlich. Einerseits wird betont, dass der Umweg über die Heilpraktiker-Erlaubnis ein notwendiges Übel – aber nicht zukunftsweisend sei (ZVK). Hinsichtlich nun folgender möglicher Anträge auf eine vergleichbare beschränkte Heilpraktiker-Erlaubnis heißt es: „Dies setzt eine Qualität der Berufsausbildung und Berufsausübung voraus, die sicherlich nicht überall gegeben ist und in Ermangelung eines Berufsausübungsgesetzes auch nicht hinreichend kontrolliert werden kann.“
Der VDB stellt dagegen heraus, dass die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu erteilen sei, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit keine Gefahr für die Volksgesundheit oder einzelne Patienten ausgeht. Ärztliche Verordnungen seien nur richtungsweisend, wie bereits die Abkürzungen aus dem Heilmittelkatalog zeigen. Genaueres über Behandlungsintensität, Kontraindikationen und Ähnliches ergebe sich aus der physiotherapeutischen Befundung, die der Verordnung folgt. Durch die staatliche Anerkennung, die sich auch auf Befunderhebung und Feststellung von Kontraindikationen beziehen (siehe Ausbildungs- und Prüfungsordnung) hätten die Therapeuten nachgewiesen, dass ihre Behandlungen keine Gefahr für die Volksgesundheit und Patienten darstellten. |
Jetzt hat sich auch die Gesundheitsministerkonferenz dem Thema angenommen und beschlossen, dass grundsätzlich keine Erlaubnisse erteilt werden sollen. Damit steht der politische Wille der gerichtlichen Entscheidung entgegen. Folgerung: Aus diesem Beschluss folgt, dass außer in Rheinland-Pfalz vergleichbare Anträge abgelehnt werden. |
Handlungsmöglichkeiten
Trotz des negativen Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz bleiben die von „Praxisführung professionell“ aufgestellten Handlungshinweise (Ausgabe 03/2007, S. 3) in vollem Umfang gültig:
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