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  • 01.04.2008 | Praxismarketing

    Gestaltung der Praxishomepage: Beachten Sie das Urheberrecht

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Jörg Müssig, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de

    Bei der Gestaltung von Praxis-Internetseiten sind eine Reihe von rechtlichen Vorgaben zu beachten. Neben den allgemeinen recht-lichen Anforderungen – unter anderem nach dem Teledienstegesetz (siehe hierzu „Praxisführung professionell“, Ausgabe 3/2008, S. 5 ff.) – erlangt in diesem Zusammenhang das Urheberrecht zunehmend praktische Bedeutung. Verstöße hiergegen werden in letzter Zeit verstärkt und unnachgiebig verfolgt. Dieser Beitrag zeigt auf, was Sie hierzu wissen und beachten sollten, um böse und gegebenenfalls kostspielige Überraschungen zu vermeiden.  

    Vorsicht bei Verwendung von Bild- und Kartenmaterial

    Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verwendung von Bild- oder Kartenmaterial zu legen, das von dritter Seite – beispielsweise durch Übernahme von anderen Internetseiten – herrührt und in die eigene Internetdarstellung eingebunden wird. Dies betrifft fotografische Darstellungen zum Beispiel von Behandlungs- oder Gesprächssituationen bis hin zu Kartenausschnitten zur Fertigung einer Anfahrtsskizze zur Praxis. Derartiges Bildmaterial ist heutzutage elektronisch „markiert“, sodass die Verwendung im Internet ohne personellen Aufwand über EDV-gestützte Suchroutinen ausfindig gemacht werden kann.  

     

    Unbedachte Übernahme führt zum Verstoß

    Die unbedachte Übernahme derartiger grafischer Darstellungen von Dritten kann zu Verletzungen des Urheberrechts führen, die durch die Inhaber der Rechte an derartigen Werken zunehmend unter Mithilfe entsprechend spezialisierter Anwaltskanzleien verfolgt werden. In der Folge werden nicht nur Lizenzgebühren für die Dauer der bisherigen Nutzung nebst Strafzuschlägen, sondern auch Unterlassungsansprüche und Kosten für die anwaltliche Vertretung für die Verfolgung dieser Ansprüche nebst Abmahnung geltend gemacht.  

     

    Verstoß kann teuer werden

    Auch wenn die Gerichte die in diesem Zusammenhang erhobenen Lizenzgebühren nach den Geschäftsbedingungen der Urheber eines solchen grafischen Werkes teilweise kritisch betrachten: Der Urheberrechtsverstoß als solches steht aufgrund der Verantwortlichkeit des Verwenders auch für die Webseitenerstellung durch Dritte in der Regel fest. Wird das dazugehörige Verfahren durchgeführt, droht eine finanzielle Belastung durch Schadenersatz und Kosten, die häufig zwischen 3.000 und 5.000 Euro liegt.