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  • 01.03.2007 | Praxismietvertrag – Teil 3

    Mietobjekt Therapiepraxis – Kündigung, Umbauten, Reparaturen, Werbung

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Ein richtig gestalteter Mietvertrag schafft Sicherheit im Praxisbetrieb, während des Mietverhältnisses, bei Kooperationen und letztlich auch bei der Praxisabgabe. Als Fortsetzung der als Baukastensystem konzipierten Beitragsserie erörtert „Praxisführung professionell“ nachfolgend die Bausteine Kündigung, bauliche Veränderungen, Instandhaltung, Schönheitsreparaturen und Werbung. Die vorangegangenen Folgen finden Sie in den Ausgaben 1/2007, S. 1 ff. und 2/2007, S. 7 ff. – Zugriff auch über www.iww.de, Online-Service.  

     

    Kündigung

    Die Kündigung ist eine der zentralen Regelungen im Mietvertrag. Gerade in dem sich ständig wandelnden Gesundheitswesen sollten Sie unbedingt wasserdichte Vereinbarungen treffen. Wird im Vertrag auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen, kann das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres gekündigt werden (§ 580 a Abs. 2, Bürgerliches Gesetzbuches (BGB). Das heißt: Wurde dem Mieter beispielsweise am 1. Oktober 2006 gekündigt, endet das Mietverhältnis am 31. März 2007.  

     

    Hinweis: Kündigungsschutzregelungen wie im Wohnungsmietrecht gibt es bei Praxismietverträgen nicht. Ein Mietvertrag kann daher ohne Angaben sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter gekündigt werden.