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  • 01.09.2004 | Praxiswert-Ermittlung - Teil 2

    Praxiswert-Ermittlung im Spannungsfeld zwischen Marktwert und Angemessenheit

    von Anja David-Gruber, Gammertingen und Dr. Reinhard Herzog, Tübingen

    Wie bereits im Teil 1 ("Praxisführung professionell", August-Ausgabe, Seite 10 ff. ) dargestellt, sollte der Praxisgewinn als Basis zur kaufmännischen Ermittlung des Praxiswertes dienen. In diesem Beitrag wird erläutert, wie Sie diesen Gewinn weiter präzisieren, um ihn als Basis für den tatsächlichen Kaufpreis verwenden zu können. Gleichzeitig muss der Kaufpreis aber auch für den Interessenten tragbar sein, sonst scheitert meist schon die Bankfinanzierung und damit letztlich auch der Verkauf.

    Die Berechnungsgrundlage "Gewinn"

    Zunächst müssen Sie den als Jahresüberschuss ausgewiesenen Gewinn aus Ihren Jahresabschlüssen - den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen bzw. Bilanzen - ablesen. Einen nachhaltig stabilen Wert definieren Sie, wenn Sie einen Gewinn-Mittelwert aus zum Beispiel den zurückliegenden drei Jahren bilden. Bereinigen Sie den Gewinn dann gegebenenfalls um Sondereinflüsse (siehe Teil 1, August-Ausgabe, Seite12). Der verbleibende Überschuss ist das, was kaufmännisch "übrig bleibt" (vor Abzug von Einkommensteuer, Vorsorgebeträgen etc.).

    Dieser Überschuss ist jedoch noch immer nicht für die Berechnung brauchbar! Schließlich arbeiten Sie als Inhaber in der Regel kräftig mit. Das heißt: Sie müssen Ihre Arbeitskraft herausrechnen. Würden Sie nämlich als Angestellter arbeiten, hätten Sie auch ein Einkommen. Eine Praxisübernahme ist jedoch aus finanzieller Sicht erst dann sinnvoll, wenn der Inhaber ein darüber hinaus reichendes Einkommen erzielt. Ansonsten wäre die Angestelltentätigkeit ja auf Grund des geringeren Risikos lukrativer.

    Der Überschussbetrag muss also um einen rechnerischen Unternehmerlohn reduziert werden. Hierüber kann viel diskutiert werden. Sinn macht der Ansatz eines mittleren Gehaltes zum Beispiel als Angestellter in einer Klinik, dem allerdings noch etwa 20 Prozent als Ausgleich für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hinzuzurechnen sind - jeweils aufs Jahr hochgerechnet.

    Beträge von etwa 35.000 bis 45.000 Euro pro Jahr werden als "kalkulatorischer Unternehmerlohn" realistisch sein (= ca. 2.200 bis 2.900 Euro Gehalt mal 13 Gehälter pro Jahr plus 20 Prozent Sozialabgabenausgleich). Dazu nachfolgend ein Beispiel:

    Beispiel zur Ermittlung des "betriebswirtschaftlichen Gewinns"

    Die Physiotherapie-Praxis von Karl Fit erwirtschaftet einen nachhaltigen und bereinigten Überschuss von etwa 60.000 Euro. Unter Einrechnung des Unternehmerlohns von ca. 40.000 Euro im Jahr ergibt sich ein "betriebswirtschaftlicher Gewinn" von 20.000 Euro - der effektiv mehr erwirtschaftet werden kann und damit die Grundlage für den Praxiswert darstellt.

    Bei kleinen Praxen können etwas niedrigere Beträge für den Unternehmerlohn sinnvoll sein, in sehr großen Praxen mit hoher Führungsverantwortung auch deutlich höhere.