29.01.2009 | Recht
Einseitiger Kündigungsverzicht im Mietvertrag unwirksam
In seiner Entscheidung vom 19. November 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass der einseitige Kündigungsverzicht eines Mieters in einem Formularmietvertrag grundsätzlich unwirksam ist (Az: VIII ZR 30/08, Abruf-Nr: 090096). Die Klausel: „Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn verzichtet“, benachteiligt den Mieter unangemessen. Er verzichtet einseitig auf sein Kündigungsrecht, ohne hierfür einen ausgleichenden Vorteil des Vermieters zu erhalten. Die Konsequenz aus dieser Entscheidung des BGH ist, dass Mieter jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, auch wenn die Regelung des Formularmietvertrages etwas anderes vorsieht.
Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 1 | ID 124155