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  • 23.12.2010 | Recht

    Unfallversicherungsschutz auch bei Sturz während der Begleitung eines Pflegebedürftigen

    Sehr oft begleiten Pflegepersonen ihre pflegebedürftigen Angehörigen zum Arzt, weil diese den Gang allein nicht schaffen würden. Wenn ihnen bei der Begleitung ein Unfall passiert, wird dieser als Arbeitsunfall anerkannt und ihnen steht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zu. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 9. November 2010 (Az: B 2 U 6/10 R).  

     

    Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin ihre pflegebedürftige Mutter zu einem Arztbesuch begleitet und war dabei gestürzt. Der Unfallversicherungsträger war der Meinung, dass die Begleitung zum Arzt keine Tätigkeit im Rahmen der Pflege darstelle - denn nur bei solchen Tätigkeiten besteht Unfallversicherungsschutz. Dies sah das BSG anders: Da die Pflegebedürftigkeit nicht nur die hauswirtschaftliche Versorgung betrifft, sondern auch den Bereich der Mobilität und weil die Mutter auch an einer gesundheitlichen Mobilitätseinschränkung litt, bejahte das Gericht den Unfallversicherungsschutz. Die Begleitung zum Arzt stehe in einem Sachzusammenhang mit der unfallversicherten Pflege. Entgegen der Auffassung des Unfallversicherungsträgers muss eine exakte Zuordnung zu einer konkreten Pflegeleistung, die bei der Ermittlung der Pflegestufe angerechnet worden sei, nicht vorgenommen werden.  

     

    (mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht sowie Medizinrecht Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam, www.spkt.de)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141072