06.09.2010 | Rechtsprechung
BSG: Abrechnung der Manuellen Therapie nur bei Erwerb der nötigen Weiterbildung
In Deutschland zugelassene Physiotherapeuten dürfen Leistungen der Manuellen Therapie zulasten der Krankenkassen nur abrechnen, wenn sie eine Weiterbildungsmaßnahme in dieser Behandlungstechnik erfolgreich absolviert haben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12.8.2010, Az: B 3 KR 9/09 R, Abruf-Nr. 102772).
Der klagende Physiotherapeut hatte seine Ausbildung in den Niederlanden mit dem Bachelor abgeschlossen und die in Deutschland verpflichtende Weiterbildungsmaßnahme ohne Abschluss abgebrochen. Auf gerichtlichem Wege wollte er erreichen, dass seine im Zuge der Ausbildung absolvierten MT-Stunden als Weiterbildungsmaßnahme in dieser Behandlungstechnik angerechnet werden - immerhin stünde gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen die niederländische MT-Ausbildung der deutschen MT-Ausbildung gleich. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht (LSG) lehnten die Anerkennung ab. Da nun das BSG den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen hat, besteht allerdings noch Hoffnung für den Therapeuten: Wird durch das LSG die Gleichwertigkeit der beiden Ausbildungen festgestellt, erhält der Therapeut die notwendige Abrechnungserlaubnis. „Praxisführung professionell“ hält Sie auf dem Laufenden.