01.08.2006 | Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht
Wettbewerbsverbot mit finanziellen Folgen: Vorsicht bei Neueinstellungen!
Auch in Arbeitsverträgen können Sie ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. Damit kann vermieden werden, dass ein ausscheidender Mitarbeiter Ihnen sogleich als Konkurrent gegenübertritt. Für die Wirksamkeit eines solchen Wettbewerbsverbots müssen Sie dem Mitarbeiter jedoch eine Entschädigungszusage machen. In den §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) gibt es eine entsprechende Regelung, die für alle Berufe angewendet wird.
Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde kürzlich der Fall eines Ergotherapeuten verhandelt. Er nutzte diese Regelung. Nachdem eine Mitarbeiterin noch in der Probezeit gekündigt hatte, klagte sie 15.000 Euro als Entschädigung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots ein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihr mit einem Urteil vom 28. Juni 2006 (Az: 10 AZR 407/05) Recht. Damit wurde die vorinstanzliche Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Nürnberg (Az: 8 Sa 986/04) bestätigt. Das LAG-Urteil finden Sie im Internet unter www.iww.de, Abruf-Nr: 062042.
Der Sachverhalt
Noch in der Probezeit hatte die mit einem monatlichen Gehalt von 2.500 Euro beschäftigte Therapeutin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Nach der Beendigung teilte sie dem Praxisinhaber mit, dass Sie sich an das Wettbewerbsverbot halten werde und damit gleichzeitig ihren Anspruch auf 15.000 Euro Karenzentschädigung geltend macht.
Wortlaut des Wettbewerbsverbots im Arbeitsvertrag
„Frau ... verpflichtet sich, für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Umkreis von 15 km des Arbeitgebers nicht in einer anderen ... Praxis tätig zu werden, noch sich unmittelbar oder mittelbar an der Gründung zu beteiligen oder in einer bestehenden ... Praxis mitzuwirken. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB“. |
Da der Praxisinhaber nicht zahlte, klagte die Mitarbeiterin die Zahlung ein. Nachdem sie beim Arbeitsgericht zunächst unterlegen war, gaben ihr die Richter des LAG und des BAG schließlich Recht.
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