· Fachbeitrag · Konkurrenzschutz
Wettbewerbsverbot in Angestelltenverträgen ‒ was Sie dringend beachten müssen!
von RA, FA MedR Rainer Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de
| Ein ‒ nachvertragliches ‒ Wettbewerbsverbot ist in Angestelltenverträgen eine beliebte Konstruktion und soll z. B. das schnelle Einsteigen eines angestellten Therapeuten oder eines fachlichen Leiters nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses „bei der Konkurrenz“ verhindern (vgl. PP 08/2019, Seite 7 ). Dabei gilt es aber, auf einige Details zu achten, um zu verhindern, dass im Falle einer Kündigung ein „böses Erwachen“ erfolgt. |
Art und Umfang der Beschränkung vom Einzelfall abhängig
Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass der Arbeitgeber den Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots zeitlich, örtlich und sachlich eingrenzen muss. Es muss klar sein, welche Tätigkeiten (1) genau untersagt sind und wie lange (2) und für welches räumliche Gebiet (3) das Wettbewerbsverbot gilt. Art und Umfang der Beschränkung sind vom Einzelfall abhängig und können nicht pauschal definiert werden.
- (1) Hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs ist klar zu definieren, welche Tätigkeiten genau untersagt sind. So könnte und wird z. B. häufig in entsprechenden Verträgen mit angestellten Therapeuten formuliert, dass dem ausscheidenden Arbeitnehmer für die Dauer von 2 Jahren untersagt ist, innerhalb eines Umkreises von …. km Luftlinie um die Praxis eine konkurrierende Tätigkeit auf eigene oder fremde Rechnung, insbesondere in Form einer ambulanten Tätigkeit als Physiotherapeut für … (ggf. Schwerpunkt) selbständig oder als Angestellter auszuüben.
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