01.02.2006 | Rechtsprechung
Haftung von Physiotherapeuten: Urteil des OLG Thüringen schafft Klarheit
Die Frage, wann und in welchem Umfang Sie als Physiotherapeut für Ihre Leistungserbringung haften, hat im Vergleich zu Ärzten in der Rechtsprechung bislang eine nur untergeordnete Bedeutung gespielt. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen in einem Berufungsverfahren gegen eine Schadenersatzforderung (über 25.000 Euro) zu Gunsten einer physiotherapeutischen Praxis entschieden. Das Urteil vom 18. Mai 2005 ist von besonderer Bedeutung, da es die Haftungssituation bei Physiotherapeuten ganz grundsätzlich beleuchtet (Az: 4 U 641/04; Volltext unter: www.iww.de; Abruf Nr: 060287). „Praxisführung professionell“ hat das Verfahren analysiert und zieht Schlussfolgerungen für Ihre rechtliche Absicherung. So sind Sie für den Fall gerüstet, dass Patienten Ansprüche gegen Sie stellen.
Der Sachverhalt
Der Patient fordert Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz wegen eines Hirnstamminfarktes. Der Schaden war innerhalb von 24 Stunden nach einer physiotherapeutischen Behandlung eingetreten.
Bis Ende 1996 war der Patient als Kampfsportler aktiv. Eine schnelle Drehbewegung des Kopfes führte bei ihm zu Kopfschmerzen, die fortan nicht mehr abklingen wollten. Am 8. April 1997 suchte der Sportler eine Orthopädie-Praxis auf. Die Fachärztin stellte die Diagnose einer Halswirbelblockade und eines oberen Cervikalsyndroms und verordnete sechsmal physiotherapeutische Manualtherapie. Die Behandlung begann einen Tag später in der Praxis der beklagten Physiotherapeuten.
Zwei Tage nach dem ersten Krankenbesuch wertete die Ärztin eine Röntgenaufnahme des Patienten aus und empfahl die Fortsetzung der begonnenen Manualtherapie. Am dritten therapeutischen Behandlungstag stellten sich bei dem Patienten plötzlich eine schwere Fallneigung links, extreme Gangunsicherheiten, starke Kopfschmerzen und weitere Beschwerden ein. Nach sofortiger Überweisung in eine Klinik wurde ein Hirnstamminfarkt links diagnostiziert. Der Infarkt beruhte auf einer Dissektion (= Gefäßeinriss / Spaltung) der linksseitigen Arteria vertebralis. Dieser führte bei dem Patienten zu einem Verschluss im vertebrobasilären Stromgebiet mit der Folge der Infarzierung seines Stammhirns.>>>
Die Argumente des Patienten
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