01.11.2007 | Strafrecht – Teil 2
Körperverletzungsdelikte – Strafe und Haftung in Zivil- und Strafrecht
Von Physiotherapeuten ist immer wieder zu hören, dass sie sich in einer Haftungsfalle sehen. Denn mit jeder Behandlung setzen sie sich der Gefahr aus, eine Körperverletzung zu begehen. Insofern besteht die Besonderheit, dass sie sowohl straf- als auch zivilrechtlich haften. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Haftungstatbestände Sie beachten sollten und wie Sie sich gegebenenfalls absichern können.
Die unterschiedlichen Körperverletzungsdelikte
Bei den Körperverletzungsdelikten wird zwischen einer vorsätzlichen und einer fahrlässigen Körperverletzung unterschieden.
So steht es im Strafgesetzbuch (StGB)
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Analyse anhand eines Fallbeispiels
Mit Hilfe des folgenden Beispiels werden die gesetzlichen Regelungen erörtert. So können Sie ableiten, unter welchen Umständen Sie wegen einer Körperverletzung angeklagt werden könnten.
Beispiel
Ein Patient kommt mit einer Verordnung (sechsmal KG) und der Diagnose „Halswirbelblockade“ in die Praxis. Der Therapeut führt am dritten Behandlungstag statt der KG eine manuelle Therapie durch. Dabei kommt es aufgrund einer Unachtsamkeit des Therapeuten zu einer Überstreckung des Kopfes, die der Patient mit einem lauten „Au“ quittiert. Auf dem Heimweg stellen sich bei ihm plötzlich eine Fallneigung nach links, extreme Gangunsicherheiten und starke Kopfschmerzen ein. In einer Klinik wird ein Hirnstamminfarkt diagnostiziert. Ursache ist ein Riss in der Arteria vertebralis, der zu ihrem Verschluss und in der Folge zum Infarkt des Stammhirns führte. Über diese mögliche Komplikation wurde der Patient vor der Behandlung weder vom Arzt noch vom Physiotherapeuten aufgeklärt. |
Die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung im Detail
Die Körperverletzung ist strafbar, wenn alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
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