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  • 23.12.2010 | Rechtsprechung

    Informationsrechte von Bankkunden gestärkt

    von Wirtschaftsjournalist Michael Vetter, Dortmund

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf die Herausgabe von Informationen nicht pauschal mit dem Verweis auf das Geheimhaltungsbedürfnis untersagen. Dies geht aus einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hervor, der am 5. November 2010 bekannt wurde (Az: 27 F 1081/19).  

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein Anleger hatte gegen ein Kreditinstitut geklagt, das im Januar 2006 einen Verlust bis zu 1,3 Milliarden Euro für 2005 ankündigte. Der Kläger warf dem Kreditinstitut vor, schon vor 2006 von den Verlustrisiken gewusst, diese Informationen aber verschwiegen zu haben. Der Kläger verlangte nun von der BaFin die Herausgabe von konkreten Informationen, vor allem von Stellungnahmen und Berichten zu den Jahresabschlüssen und Spekulationsgeschäften des beklagten Kreditinstitutes. Der Kläger berief sich dazu auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), in dem festgelegt ist, dass Bürger einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsichtnahme amtlicher Daten von Bundesbehörden wie eben der BaFin besitzen.  

     

    Hintergrund

    Die dem Bundesfinanzministerium unterstellte BaFin ist die Aufsichtsbehörde der Finanzbranche. Sie prüft unter anderem Jahresabschlüsse vor allem von Banken und Versicherungen sowie deren mögliche Spekulationsgeschäfte.  

    Die BaFin weigerte sich zunächst, diesem Anspruch nachzukommen und verwies auf die „Vertraulichkeit der Informationen“. Der VGH gab sich mit dieser lapidaren Begründung jedoch nicht zufrieden. Nach der Überzeugung der Richter hat das Bundesfinanzministerium nicht genau dargelegt, aus welchem Grund ein konkreter Teil der Akten der Geheimhaltung unterliegen sollte. Der pauschale Hinweis, dass sich in den vorzulegenden Unterlagen auch Informationen befinden, die nichts mit dem Einsichtsbegehren des Klägers zu tun hätten, reiche als Begründung nicht aus.  

    Fazit

    Der BaFin wird es bei zukünftigen, vergleichbaren Fällen eher schwer fallen, eine allgemein gehaltene „Geheimhaltungsverpflichtung“ zu begründen. Sie muss vielmehr detailliert darlegen, wie eine Informationsverweigerung im konkreten Einzelfall zu rechtfertigen ist. Die nun vorhandene rechtliche Grundlage bietet Therapeuten als Bankkunden - neben dem IFG - ab sofort eine zusätzliche Möglichkeit, zu ihrem Recht auf Information zu kommen.