29.04.2010 | Rechtsprechung
Keine Privatnutzung eines betrieblichen Pkw bei gleichwertigem Pkw im Privatvermögen
Wenn Sie Ihren Pkw zu mehr als 50 Prozent beruflich nutzen, wird er zum notwendigen Betriebsvermögen der Praxis. Die Kfz-Kosten sind dann Betriebsausgaben - sie müssen allerdings noch um einen Privatanteil gekürzt werden. Diesen Privatanteil, der in der Regel pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert wird, darf das Finanzamt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Sachsen-Anhalt jedoch nicht erheben, wenn alle erwachsenen Personen, die zum Haushalt des Pkw-Nutzers gehören, jeweils einen etwa gleichwertigen Pkw zur Verfügung haben; in diesem Fall gilt es nach Ansicht des FG als widerlegt, dass der betriebliche Pkw auch privat genutzt wird (Urteil vom 6.5.2009, Az: 2 K 442/02, Abruf-Nr: 093859). Aus Sicht des FG wäre das Halten von gleichwertigen privaten Pkw wirtschaftlich unsinnig, wenn auch der betriebliche Pkw für private Zwecke genutzt werden würde.
Privatnutzung betrieblicher Pkw
Hintergrund des Urteils ist, dass die Finanzämter bei der Steuerfestlegung - gestützt auf ihre Erfahrungen - automatisch davon ausgehen, dass betriebliche Pkw grundsätzlich auch privat genutzt werden (sogenannter Anscheinsbeweis). Diese Annahme bedeutet für Therapeuten, die kein Fahrtenbuch führen, dass sie monatlich ein Prozent des Listenpreises ihres Pkw als geldwerten Vorteil versteuern müssen. Und das kann bei hochpreisigen Pkw teuer werden.
Beispiel
Ein Therapeut (verheiratet, keine Kinder) fährt einen betrieblichen Pkw (Listenpreis 50.000 Euro) und zwei private Pkw (Listenpreis jeweils 48.000 Euro). Weil er kein Fahrtenbuch führt, muss er nach der Ein-Prozent-Regelung für die unterstellte Privatnutzung des betrieblichen Pkw monatlich 500 Euro versteuern, jährlich also 6.000 Euro. |
Bundesfinanzhof hat das letzte Wort
Gegen das Urteil des FG Sachsen-Anhalt hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Az: VIII R 42/09). Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof (BFH) der Meinung des FG anschließt. Die Chancen stehen nicht schlecht. Denn der BFH hat bereits angedeutet, dass der Anscheinsbeweis erschüttert sein kann, wenn sich in etwa gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen befinden (Urteil vom 19.5.2009, Az: VIII R 60/06, Abruf-Nr: 100857).
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