· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Scheinselbstständigkeit: Erhebliche Risiken bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht Dr. Tilmann Clausen, Hannover, www.spkt.de
| Größere Therapiepraxen arbeiten meist nicht nur mit angestellten Mitarbeitern, sondern beschäftigen Therapeuten auch als freie Mitarbeiter. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren eine Forderung der Deutschen Rentenversicherung gegenüber einer physiotherapeutischen Einrichtung bestätigt, bei der es um die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in fünfstelliger Höhe geht. Auch das LSG sah die als freie Mitarbeiter beschäftigten Therapeuten als Scheinselbstständige an (Beschluss vom 4.5.2011, Az: Ä 1 KR 11/11 B ER). |
Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
Bei der Frage, ob es sich bei diesen Beschäftigten tatsächlich um freie Mitarbeiter und nicht um sogenannte Scheinselbstständige handelt, kommt es zum einen auf den Inhalt der schriftlich fixierten vertraglichen Beziehungen und zum anderen auf die alltägliche Praxis der Zusammenarbeit an.
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung von freien Mitarbeitern sind die Richtlinien zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen des GKV-Spitzenverbandes (Berlin), der Deutschen Rentenversicherung Bund (Berlin) und der Bundesagentur für Arbeit (Nürnberg), in der Fassung vom 13. April 2010.
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