02.02.2010 | Rechtsprechung
Schriftliche Heilpraktikerüberprüfung durch Multiple-Choice-Verfahren
Die sogenannte Heilpraktikerüberprüfung gliedert sich in der Regel in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat nunmehr entschieden, dass der schriftliche Teil der Überprüfung dabei auch in Form eines Multiple-Choice-Verfahrens (MC-Verfahren) durchgeführt werden kann (Urteil vom 19.8.2009, Az: 13 A 3785/05).
Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass zwar weder dem Heilpraktikergesetz noch den Durchführungsverordnungen unmittelbar zu entnehmen sei, in welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Heilpraktikeranwärters zu erfolgen habe und wie seine allgemeine Eignung für die Ausübung der Heilkunde festgestellt werden könne. Aus der Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes lasse sich jedoch ableiten, dass das Prüfungsverfahren so gestaltet sein müsse, dass festgestellt werden könne, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Bewerber die Volksgesundheit gefährde oder nicht. Die Durchführung der schriftlichen Überprüfung mittels MC-Verfahrens begegne dabei keinen Bedenken. Das Gericht führte zudem aus, dass neben der Verwaltungspraktikabilität des MC-Verfahrens auch die größere Objektivierbarkeit der erbrachten Leistungen besser geeignet sei, dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung zu tragen.
(mitgeteilt von RA Dr. Dr. T. Ufer, Dr. Halbe Rechtsanwälte, Köln)