01.02.2004 | Reformen am Arbeitsmarkt
Das müssen Sie jetzt bei Einstellungen und Kündigungen beachten
Wenn Sie zwischen sechs und zehn Mitarbeiter in Ihrer physiotherapeutischen Praxis beschäftigen, so finden die wichtigsten Teile des Kündigungsschutzgesetzes für alle neuen Mitarbeiter, die Sie seit 1. Januar 2004 eingestellt haben oder künftig einstellen werden, keine Anwendung mehr. Im Klartext: Eine Kündigung der neuen Mitarbeiter ist dann leichter möglich.
Für Mitarbeiter, die schon länger bei Ihnen arbeiten, bleibt der bisherige Kündigungsschutz dagegen bestehen, sofern Sie bereits bis Ende vergangenen Jahres mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt hatten. Für Praxen, die weniger als sechs Mitarbeiter beschäftigen, gab es schon bisher keinen Kündigungsschutz - das bleibt auch in Zukunft so.
Hintergrund dieser Neuregelung ist das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt, das seit Jahresbeginn in Kraft getreten ist. Darin enthalten ist auch das reformierte Kündigungsschutzgesetz.
Wenn Sie betriebsbedingt kündigen müssen, ist eine Sozialauswahl notwendig. Künftig sind dafür nur noch vier Kriterien relevant: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.
Ein Rangverhältnis zwischen den einzelnen Kriterien ist aber nicht geregelt worden. Es bleibt somit bei der schwammigen Rechtslage, dass der Arbeitgeber die sozialen Gesichtspunkte "ausreichend" berücksichtigen muss. Es liegt noch immer in der Hand der Gerichte, ob im Einzelfall die soziale Auswahl als gerechtfertigt angesehen wird.
Sie können jedoch bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung auf Grund ihrer Kenntnisse und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur von betrieblichem Interesse ist. Damit soll sichergestellt werden, dass betriebsbedingte Kündigungen nicht vorrangig zur Entlassung der Leistungsträger oder zur Überalterung der Belegschaft führen müssen.
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