01.04.2008 | Schadenersatz
Wenn dem Patienten der Pezziball um die Ohren fliegt, kann es teuer werden
Als Physiotherapeut unterliegen Sie der Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen (Verkehrssicherungspflicht). Die Verkehrssicherungspflicht ist zwar gesetzlich nicht geregelt, aber durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Beachten Sie diese Pflicht nicht, kann es im Schadenfall zu Schadenersatzansprüchen gegen Sie kommen.
Verkehrssicherungspflichten des Physiotherapeuten
Die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten schlagen sich für Sie als Physiotherapeuten einerseits in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften nieder. Andererseits enthalten auch die Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechende Pflichten. So werden beispielsweise trittsichere Fußböden verlangt, sämtliche in der Praxis eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und die Medizin-Produkte-Betreiberverordnung muss von Ihnen beachtet werden.
Haftungsrecht
Wenn ein Schaden entstanden ist, stellt sich im Haftungsrecht die Frage, ob ein anderer dafür haftet oder nicht. Ein Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz kann im Fall eines Schadens entweder aus vertraglicher Haftung, aus deliktischer Haftung oder aus einer Gefährdungshaftung entstehen.
Voraussetzungen für einen vertraglichen Schadenersatzanspruch
- Ein Vertrag zwischen dem Behandler und dem Patienten
- Eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Behandlers oder seines Erfüllungsgehilfen (in der Regel ein Angestellter)
- Ein materieller und/oder immaterieller Schaden
Voraussetzungen für einen deliktischen Schadenersatzanspruch
- Die Verletzung von Rechtsgütern (zum Beispiel Körper, Leben)
- Eine vorsätzliche oder fahrlässige Rechtsgutsverletzung des Behandlers oder seines Erfüllungsgehilfen (Angestellter)
- Ein materieller/immaterieller Schaden
Gefährdungshaftung
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