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  • 01.02.2006 | Schuldrecht

    Privatabrechnung: Höhere Verzugszinsen, wenn Patient nicht pünktlich zahlt

    Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der so genannte Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Dieser Basiszins wurde nunmehr zum 1. Januar 2006 von 1,17 auf 1,37 Prozent erhöht. Damit erhöhen sich die Verzugszinsen für Verbraucher (= Basiszinssatz + 5 Prozent) auf 6,37 Prozent und im übrigen unternehmerischen Geschäftsverkehr (= Basiszinssatz + 8 Prozent) auf 9,37 Prozent.  

     

    Geraten Patienten mit der Begleichung ihrer Privatrechnung in Verzug, so ist der Zinssatz für Verbraucher – also jetzt 6,37 Prozent – maßgeblich. Diesen Verzugszins können Physiotherapeuten auf den eigentlichen Rechnungsbetrag aufschlagen. Beträgt der Verzug zum Beispiel 30 Tage, so kann der Therapeut einen Verzugszins von 0,52 Prozent zusätzlich berechnen (= [30 : 365 Tage] x 6,37 Prozent).  

     

    Doch wann befindet sich ein Patient „in Verzug“? Dies ist der Fall, wenn für die Zahlung eine bestimmte Frist gesetzt ist und er diese Frist hat verstreichen lassen oder wenn er 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung noch nicht gezahlt hat. Auf diesen Verzugseintritt muss aber in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen worden sein. Der Patient befindet sich bei entsprechendem Hinweis also ohne Mahnung oder Fristsetzung spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 18 | ID 89834