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  • 10.01.2008 | Schuldrecht

    Rechnung mit Zahlungsziel reicht nicht für Verzug des Patienten

    Bisher reichte es, den Zeitpunkt (bis zu dem die Zahlung erfolgt sein muss) auf der Rechnung oder im Behandlungsvertrag festzuhalten. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil präzisiert und Folgendes entschieden: Wenn Sie in einer Rechnung ein Zahlungsziel nennen, befindet sich ein Patient nicht schon in Zahlungsverzug, wenn die angegebene Zahlungsfrist abgelaufen ist. Sie müssen das Zahlungsziel außerdem bereits im Behandlungsvertrag festlegen (BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az: III ZR 91/07, Abruf-Nr: 073629).  

    Sachverhalt

    Die klagende Physiotherapeutin hatte der beklagten Patientin am 14. September 2004 eine Rechnung für geleistete Therapien übersandt und dabei vermerkt: „Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 5.10.04 auf das rechts unten angegebene Konto“. Die Patientin zahlte die Rechnung zunächst nicht. Auf weitere Zahlungsaufforderungen der Therapeutin reagierte die Patientin, die inzwischen umgezogen war, nicht. Erst als die Physiotherapeutin einen Anwalt einschaltete, zahlte die Patientin am 10. März 2006 die Hauptsumme von 543 Euro. Zusammen mit der Klage verlangte die Therapeutin nunmehr noch als Verzugsschaden die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie weitere Ermittlungskosten und Auslagen. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen.  

    Praxishinweise

    Rechnungen werden von Privatpatienten oft nicht (pünktlich) bezahlt und in manchen Fällen müssen Sie sogar eine Mahnung schreiben (lesen Sie dazu auch „Praxisführung professionell“ Ausgabe 3/2006, S. 1 f.). Voraussetzung dafür, dass Sie in einem solchen Fall Schadenersatz von einem Patienten fordern können, ist, dass dieser nach § 286 BGB in Verzug gerät. Dies ist der Fall, wenn er zu einem bestimmten von Ihnen festgelegten Zeitpunkt Ihre Rechnung nicht zahlt.  

     

    § 286 Abs. 1 BGB – Verzug bei Mahnung

    Nach § 286 Abs. 1 BGB setzt der Verzug voraus, dass die Rechnung fällig ist. Der Patient muss demnach verpflichtet sein, den Rechnungsbetrag auszugleichen. Darüber hinaus muss die fällige Zahlung beim Patienten auch angemahnt worden sein. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, darf ein Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragt werden, wenn der Physiotherapeut nicht auf den Kosten sitzen bleiben will. Im vorliegenden Fall des BGH lag zwar nach der Behauptung der Klägerin eine Mahnung vor. Sie konnte aber nicht beweisen, dass diese Mahnung der Patientin zugegangen war.