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  • 02.06.2008 | Schuldrecht

    Verzugszinsen – Nutzen Sie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

    Sie kennen die Situation: Sie haben einen Privatpatienten behandelt, eine Rechnung geschrieben, ein Zahlungsziel gesetzt und das Geld geht nicht auf Ihrem Konto ein. Bei Ihrer Nachfrage gibt der Patient an, die Überweisung längst zur Bank gegeben zu haben, ihn treffe keine Schuld, dass der Betrag noch nicht gutgeschrieben sei. Das Oberlandesgericht Köln hat nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, wann denn eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen sei und wann die Berechtigung bestehe, Verzugszinsen geltend zu machen.  

    EuGH: Die bisherige deutsche Regelung steht im Widerspruch zur geltenden EG-Richtlinie

    Bisher wurde eine Zahlung dann als rechtzeitig angesehen, wenn der Patient seine Bank rechtzeitig mit der Überweisung beauftragt hat. War also beispielsweise die Zahlung an einem Freitag fällig, reichte es nach deutschem Rechtsverständnis aus, wenn der Patient seine Bank an diesem Tag mit der Überweisung beauftragte, obwohl die Überweisung oft erst sechs oder sieben Tage später dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde.  

     

    Der EuGH hat nun mit Urteil vom 3. April 2008 (Az: C 306/06, Abruf-Nr. 081669) festgestellt, dass es für die Rechtzeitigkeit einer Banküberweisung auf die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ankommt. Er verweist in seinem Urteil ausdrücklich auf den Wortlaut des Artikels 3 Abs. 1c Ziffer ii der EG-Richtlinie. Darin ist geregelt, dass die Zahlung nur dann rechtzeitig ist, wenn über den geschuldeten Betrag tatsächlich verfügt werden kann. Das bedeutet für Sie, dass Verzugszinsen vom Patienten immer dann zu zahlen sind, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig zum Fälligkeitstag Ihrem Konto gutgeschrieben wurde.  

    Praxistipp

    Weisen Sie insbesondere Ihre Privatpatienten auf diese neue Regelung hin und machen Sie deutlich, dass Sie die Regelungen auch in Ihrer Praxis umsetzen werden, da Sie ansonsten auf Ihnen zustehendes Geld verzichten müssten. Überlegen Sie außerdem, ob Sie bei ehemaligen Privatpatienten für noch nicht verjährte Ansprüche die entsprechenden Zinsen nachfordern können.