29.04.2010 | Sonderausgaben
Mit Schulgeldzahlungen die Steuerbelastung mindern
von Steuerberater Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg
Die Ausbildungskosten eines Kindes können für die Eltern eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Dies gilt insbesondere bei einer Ausbildung zum Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopäden, da diese oftmals nur an privat finanzierten Schulen möglich ist. Somit ist die Frage, ob die Eltern das gezahlte Schulgeld steuerlich geltend machen können, von großer Bedeutung. Die grundsätzlichen Voraussetzungen und die aktuelle Rechtsprechung erörtert der folgende Beitrag.
Grundsätzliches zum Schulgeld als Sonderausgabe
Als „Schulgeld“ bezeichnet man die Gebühr, die Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes zu leisten haben. Indessen werden Kosten für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes nicht unter dem Begriff des Schulgeldes erfasst und können daher steuerlich nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Beachten Sie: Der Sonderausgabenabzug ist seit dem Veranlagungszeitraum 2008 auf 5.000 Euro pro Jahr begrenzt. Da nur 30 Prozent des Schulgeldes steuerlich abziehbar sind, wirken sich somit Aufwendungen ab 16.667 Euro nicht mehr steuermindernd aus.
Die gesetzliche Grundlage zur steuerlichen Behandlung von Schulgeld bildet § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach können Sie 30 Prozent des Schulgeldes für ein Kind geltend machen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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