07.06.2011 | Sozialrecht
Auch Zahnärzte dürfen Heilmittel verordnen
von Rechtsanwalt Jörn Schroeder-Printzen, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht, Potsdam, www.spkt.de
In der Praxis bestehen immer wieder Irritationen über die Frage, ob ein Zahnarzt überhaupt physiotherapeutische Maßnahmen - Heilmittel - verschreiben darf. In der Tat ist die Rechtslage in diesem Zusammenhang unübersichtlich, Entscheidungen aus der Sozialgerichtsbarkeit sind nicht bekannt.
Ausschluss der Verordnung durch § 28 SGB V?
Einstieg in die gesamte Beurteilung ist die Frage, ob physiotherapeutische Maßnahmen zur zahnärztlichen Behandlung gehören oder nicht. Was Teil der zahnärztlichen Behandlung ist, ergibt sich aus § 28 SGB V. Nach § 28 SGB V umfasst die zahnärztliche Behandlung die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Funktionstherapeutische Maßnahmen zählen gemäß § 28 Abs. 2 S. 8 GB V zwar nicht ausdrücklich zur zahnärztlichen Behandlung, ein Ausschluss der Verordnung von Heilmitteln, sofern sie medizinisch erforderlich sind, ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Heilmittel-Richtlinien irrelevant für Zahnärzte?
Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Richtlinie des G-BA nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V - die sogenannten Heilmittel-Richtlinien - die Verordnung von Heilmitteln durch Zahnärzte ausschließt. Immerhin gibt es auch in der ab 1. Juli 2011 gültigen Neufassung der Heilmittel-Richtlinien keinen für zahnmedizinische Belange passenden Indikationskatalog.
In diesem Zusammenhang ist § 92 Abs. 6 SGB V zu beachten, in dem eine weitere Konkretisierung der Heilmittel-Richtlinien vorgenommen wurde. Dort ist insbesondere bestimmt, welche Heilmittel zu den jeweiligen Krankheitsindikationen zuzuordnen sind.
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