30.04.2009 | Sozialrecht
Bei Bevorzugung von Therapeuten: Kassen informieren seit 1. April die Ärztekammern
Seit dem 1. April 2009 sind alle Krankenkassen verpflichtet, Abrechnungen von Physiotherapeuten dahingehend zu überprüfen, ob Auffälligkeiten im Bereich der Verordnungen von Vertragsärzten bestehen. Ist dies der Fall, müssen die Kassen die zuständige Ärztekammer informieren. Dies geht aus dem im letzten Jahr neu geschaffenen § 128 des Sozialgesetzbuchs (SGB) V hervor.
Abrechnungen von Physiotherapeuten im Visier der Kassen
Der Gesetzesgeber sieht deutliche Hinweise auf Fehlentwicklungen in der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten, denen durch die bisher geltenden Regelungen des Straf-, des Berufs- und des Sozialrechts kein Einhalt geboten werden kann. Mit der neuen Regelung soll den Fehlentwicklungen entgegengewirkt werden. In den folgenden Fällen werden die Krankenkassen ab sofort besonders aufmerksam die Abrechnungen prüfen und gegebenenfalls die zuständige Ärztekammer einschalten:
- Ein Physiotherapeut erhält Zuweisungen fast ausschließlich durch einen bestimmten Arzt.
- Ein Arzt beteiligt sich an einer Gesellschaft, die zum Beispiel Leistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung abgibt (Physiotherapie, Ergotherapie usw.).
Im Rahmen des Verfahrens der Ärztekammern wird geprüft, inwieweit eine unzulässige Zuweisung gegen Entgelt und damit ein Verstoß gegen § 31 der ärztlichen Berufsordnung vorliegt. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass eine solche unzulässige Zusammenarbeit gegeben ist, droht dem Arzt entweder eine erhebliche Geldbuße oder ihm wird für eine gewisse Zeit die Kassenabrechnung untersagt, was ebenfalls zu erheblichen finanziellen Einbußen führt. Im schlimmsten Fall ist der Entzug der Approbation - und damit der Berechtigung als Arzt tätig zu sein - zu befürchten.
Fazit
Um am Ende nicht als Verlierer der neuen Regelung dazustehen, sollten Sie sich nicht an bestimmte Vertragsärzte als Zuweiser an Ihre Praxis binden. Aber auch in Zukunft sind Kooperationen mit Vertragsärzten nicht per se unzulässig. Insbesondere medizinische Kooperationsgemeinschaften zwischen Therapeuten und Ärzten eröffnen viele Möglichkeiten der legalen Zusammenarbeit. Lesen Sie dazu ausführlich die Ausgaben 6/2004, 2 bis 4/2005 sowie 3 und 4/2009 von „Praxisführung professionell“.
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