02.06.2010 | Sozialversicherung
Hier droht 400-Euro-Kräften mit Mehrfachbeschäftigung Versicherungspflicht
Wer 400-Euro-Kräfte beschäftigt, weiß nicht immer, ob diese nur den einen oder mehre Minijobs haben. Doch welche Konsequenzen ergeben sich für Sie als Arbeitgeber, wenn die 400-Euro-Kraft in einem weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist?
Mehrere Minijobs nebeneinander
Wenn Sie eine 400-Euro-Arbeitskraft anstellen, die keinen Haupterwerb, aber mehrere Minijobs nebeneinander hat, werden die Entgelte für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zusammengerechnet. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt die 400-Euro-Grenze, handelt es sich bei dem Mitarbeiter nicht mehr um einen Minijobber und alle (!) Jobs sind voll sozialversicherungspflichtig. Liegt das Entgelt in der „Gleitzone“ (zwischen 400,01 und 800 Euro), gelten für den Arbeitnehmer komplizierte Regelungen. Nutzen Sie zur Berechnung daher unseren „Gleitzonenrechner“ unter der Abruf-Nr: 030464.
Haupt- und Minijob nebeneinander
Übt Ihre 400-Euro-Kraft eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und kommt eine (oder kommen mehrere) weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung(en) hinzu, gilt Folgendes: Die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt immer versicherungsfrei. Die zweite und jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und dadurch versicherungspflichtig.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin ist in einem Supermarkt beschäftigt und verdient dort 1.000 Euro monatlich. Nebenher putzt sie in Ihrer Praxis und verdient dort 300 Euro. Schließlich nimmt sie einen weiteren Nebenjob in einer Tankstelle auf und verdient dort 150 Euro. Die Beschäftigung im Supermarkt und die Beschäftigung in der Tankstelle werden zusammengerechnet (Verdienst insgesamt 1.150 Euro), die Beschäftigung in Ihrer Praxis bleibt als Minijob sozialversicherungsfrei. |
Beachten Sie: Damit Sie nicht in die Situation kommen, Sozialversicherungsbeiträge für Ihre 400-Euro-Kraft abführen zu müssen, sollten Sie sich versichern lassen, dass „Ihr“ Mini-Jobber keinen weiteren geringfügigen Beschäftigungen nachgeht und dass er sich ansonsten verpflichtet, Ihnen die fälligen Beiträge zu erstatten.
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