02.12.2010 | Sozialversicherung
Ihr Ehepartner als Mitarbeiter der Praxis
von Christiane Bentz, Finanzberaterin, NAV-Wirtschaftsdienst, Bernau
In zahlreichen Praxen arbeitet die Ehefrau oder die Lebensgefährtin mit. Die Frau kümmert sich um das Kaufmännische, der Firmeninhaber um die Patienten. Doch was geschieht, wenn eine solche Partnerschaft zerbricht oder die Praxis Konkurs anmelden muss und die „Angestellte“ von heute auf morgen auf der Straße steht? Häufig ist der soziale Status des abhängigen Partners innerhalb des Praxisbetriebes nicht klar geregelt.
Keine Leistungen trotz Zahlung der Sozialabgaben
In der Annahme, Arbeitnehmer zu sein, führen viele in der Praxis tätige Familienangehörige Sozialabgaben ab. Wenn dann die Arbeitslosigkeit- oder -unfähigkeit eintritt, verweigert das Arbeitsamt oftmals die Zahlung von Arbeitslosengeld. Doch mit welchem Recht?
Arbeitsämter prüfen jeden Sachverhalt unabhängig. Sie sind nicht an die Einstufung durch die Krankenkassen gebunden! Diese prüfen als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge, ob ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.
Regelmäßige Einzahlungen in die Sozialversicherungskassen begründen folglich nicht automatisch einen Anspruch auf spätere gesetzliche Leistungen. Das heißt: Obwohl die Sozialkassen Beiträge entgegennehmen, dürfen sie später Zahlungen verweigern. Der vermeintlich versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird dann nachträglich oft als Selbstständiger ohne Versicherungspflicht eingestuft.
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