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Das sind die Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2025
| Wie in jedem Jahr haben sich auch im Jahr 2025 viele Rechengrößen und Grenzwerte für die Sozialversicherung geändert. Der folgende Beitrag liefert Ihnen einen Überblick über die Werte, die 2025 gelten. |
Das sind die neuen Beitragssätze in der Sozialversicherung
Bei den Beitragssätzen in der Sozialversicherung hat sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 2025 von 1,7 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht (Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2025, Abruf-Nr. 244699). Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wurde mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, Abruf-Nr. 244700). Die sonstigen Beitragssätze in der Sozialversicherung für 2025 sind gleich geblieben. Seit 01.01.2025 gelten folgende Werte:
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Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Gesamt | |
Arbeitslosenversicherung | 1,30 % | 1,30 % | 2,60 % |
Allgemeine Rentenversicherung | 9,30 % | 9,30 % | 18,60 % |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 15,40 % | 9,30 % | 24,70 % |
Krankenversicherung | |||
| 7,30 % | 7,30 % | 14,60 % |
| 7,00 % | 7,00 % | 14,00 % |
Pflegeversicherung 2025 | |||
| 1,80 % | 1,80 % | 3,60 % |
| 1,80 % | 2,40 % | 4,20 % |
| 1,30 % | 2,30 % | 3,60 % |
| 1,30 % | 2,90 % | 4,20 % |
* Ab zwei Kindern wird der Arbeitnehmer-Anteil während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. |
Der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe bleibt 2025 bei fünf Prozent (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025, Abruf-Nr. 243798).
Das sind die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung
Zum 01.01.2025 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung geändert (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025, Abruf-Nr. 245343). Für 2025 gelten ‒ erstmals bundeseinheitlich ‒ folgende Werte:
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Monatlich | Jährlich | |
Arbeitslosenversicherung | 8.050,00 Euro | 96.600,00 Euro |
Allgemeine Rentenversicherung | 8.050,00 Euro | 96.600,00 Euro |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 9.900,00 Euro | 118.800,00 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.512,50 Euro | 66.150,00 Euro |
Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
Das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für 2023 beträgt 44.732 Euro (West) und 43.514 Euro (Ost) und für 2024 beträgt es 45.358 Euro (West) und 44.732 Euro (Ost). Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2025 beträgt 50.493 Euro pro Jahr (2024: 45.353 Euro).
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze; kurz: JAEG) ist bundeseinheitlich auf 73.800 Euro gestiegen; das sind monatlich 6.150 Euro. Bei einmaligem Überschreiten der Grenze sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig.
Wichtig | Ende 2024 sind solche Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, deren Jahresentgelt 2024 den Wert von 69.300 Euro überschritten hat und 2025 den Wert von 73.800 Euro überschreiten wird.
Für Personen, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer in einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung standen und privat krankenversichert waren, gilt die besondere JAEG für PKV-Bestandsfälle. Sie beträgt für 2025 nunmehr 66.150 Euro; das entspricht 5.512,50 Euro im Monat.
Wichtig | Wurde ein bisher privat versicherter Arbeitnehmer zum 01.01.2025 versicherungspflichtig, kann er sich von der Versicherungspflicht (auch bezüglich Pflegeversicherung) befreien lassen. Den unwiderrufbaren Antrag muss er bis zum 31.03.2025 bei der Krankenkasse stellen.
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Allgemeine JAEG | Besondere JAEG | |
Jahr 2024 | 69.300 Euro | 62.100 Euro |
Jahr 2025 | 73.800 Euro | 66.150 Euro |
Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte
Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Im Detail gilt Folgendes:
- Krankenversicherung: Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des Betrags des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro und dem Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnet sich ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 402,41 Euro (5.512,50 Euro x 14,6 Prozent x 0,5); bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt er 385,88 Euro (5.512,50 Euro x 14 Prozent x 0,5). Für den Zusatzbeitrag (2025: 2,5 Prozent) errechnet sich ein maximaler Zuschuss von 68,91 Euro (5.512,50 Euro x 2,5 Prozent x 0,5).
- Pflegeversicherung: Seit dem 01.07.2023 wird der Beitrag für die Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder differenziert. Für 2025 beträgt der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,8 Prozent, also 99,23 Euro (5.512,50 Euro x 1,8 Prozent). Für das Bundesland Sachsen gilt die Ausnahme, dass der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,3 Prozent beträgt. Für 2025 sind das 71,66 Euro (5.512,50 Euro x 1,3 Prozent).
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Krankenversicherung (mit Anspruch Krankengeld) | 471,32 Euro |
Krankenversicherung (ohne Anspruch Krankengeld) | 454,79 Euro |
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) | 99,23 Euro |
Pflegeversicherung (Sachsen) | 71,66 Euro |
PRAXISTIPP | Arbeitgeber müssen prüfen, ob private Krankenversicherungsunternehmen die Prämie gesenkt haben. |
Das sind die neuen Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung. Bundeseinheitlich gelten 2025 folgende Monats- und Jahreswerte:
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Monatlich | Jährlich | |
Bezugsgröße | 3.745 Euro | 44.940 Euro |
Familienversicherung
Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der GKV sind kostenlos familienversichert, wenn ihr eigenes monatliches Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Für 2025 gelten als Einkommensgrenze monatlich 535 Euro (1/7 x 3.745 Euro) in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse.
Wichtig | Übt das Familienmitglied eine geringfügige Beschäftigung aus, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Sprich: Im Jahr 2025 gilt hier für die Familienversicherung eine Grenze von monatlich 556 Euro (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Denn der gesetzliche Mindestlohn ist zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro gestiegen.
Geringfügige Beschäftigungen
Für geringfügige Beschäftigungen gilt seit 01.01.2025 die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro (= Mindestlohn von 12,82 Euro × 130 : 3). In der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigte versicherungspflichtig, es sei denn, der geringfügig entlohnte Beschäftigte hat einen Antrag auf Befreiung gestellt.
Bereits seit 01.01.2018 beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent ‒ mindestens aber 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag ergibt sich, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 Euro zu berechnen sind (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch dann, wenn ein geringfügig entlohnter Beschäftigter weniger als 175 Euro verdient. Der Arbeitgeber trägt immer 15 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts; die Differenz muss der Arbeitnehmer aufbringen.
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Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient seit 01.01.2025 monatlich 150 Euro. Somit beträgt der monatliche Anteil
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Die Höhe der Umlage 1 (U1) für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit liegt bei Minijobs weiter bei 1,1 Prozent; der Erstattungssatz bleibt bei 80 Prozent. Die Umlage U2, die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, ist zum 01.01.2025 von bisher 0,24 Prozent auf 0,22 Prozent des Verdienstes gesunken.
Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro
Seit 2024 beträgt die Einkommensgrenze, ab der die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, 2.000,01 Euro (§ 20 Abs. 2 Hs. 1 SGB IV). Der Übergangsbereich liegt 2025 zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro.
Der für die Berechnung der Sozialabgaben im Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro erforderliche Faktor F beträgt 0,6683 (28 % : Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2025 von 41,90 %; Rentenversicherung 2025: 18,60 %, Arbeitslosenversicherung: 2,60 %, Krankenversicherung 2025: 17,10 % [14,60 % + 2,5 %], Pflegeversicherung 2025: 3,60 %).
Weiterführender Hinweis
- Die Sozialversicherungswerte 2025 finden Sie auf iww.de/pp, Abruf-Nr. 50287023