01.10.2007 | Steuerberatungskosten
Erste Klagen vor Finanzgerichten anhängig
Seit 2006 sind privat veranlasste Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Jetzt sind die ersten Klagen gegen diese Neuregelung anhängig (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Az: 10 K 103/07; FG Baden-Württemberg, Az: 5 K 186/07). Machen Sie deshalb weiterhin Ihre Steuerberatungskosten in voller Höhe geltend. Streicht das Finanzamt einen Teil, legen Sie Einspruch ein und bitten unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren um Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung). Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben Sie aber erst, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 9 | ID 112828