07.06.2011 | Steuererklärung
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung jetzt einfacher nachweisbar
von Bankkaufmann und Diplom-Finanzwirt Theo Müller, Brilon
Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, muss der Nachweis der Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 11. November 2010 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert (Az: VI R 17/09 und VI R 16/09).
Hintergrund
Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten - und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der eine unterhaltsberechtigte Person des Steuerpflichtigen leidet.
Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Der BFH hat nun die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen insoweit erleichtert, als die Vorlage eines nachträglichen ärztlichen Attests bzw. anderer Beweismittel ausreichen kann.
Im ersten Fall ging es um die steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Der Sohn der Steuerpflichtigen besuchte auf Anraten des behandelnden Arztes ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Eltern verzichteten auf eine Kostenübernahme durch den Landkreis und setzten stattdessen die nicht unerheblichen Kosten für Schulbeitrag, Unterkunft und Verpflegung sowie die Therapiekosten in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt lehnte jedoch die Anerkennung der Kosten ab, weil das Paar nicht vorab das Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes eines öffentlichen Trägers eingeholt hatte (Az: VI R 17/09, Abruf-Nr: 110272).
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