01.04.2010 | Steuererklärung
So beteiligen Sie das Finanzamt an den Kosten für einen Unfall
Chaotische Winterverhältnisse haben in den vergangenen Monaten zu einer beispiellosen Anzahl von Unfällen geführt. In den meisten Fällen blieb es zum Glück bei ärgerlichen Blechschäden. Unter Umständen haben Sie jedoch die Chance, die Kosten steuerlich abzusetzen - und zwar selbst dann, wenn es sich nicht um einen Praxis-Pkw handelt. Dieser Beitrag erläutert, worauf es ankommt.
Welche Unfallfahrten sind steuerlich relevant?
Die steuerlichen Folgen knüpfen an den Anlass der Fahrt an. Insoweit sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
Unfallkosten als Betriebsausgaben
Es können Kosten für einen Unfall geltend gemacht werden, der sich auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt ereignet hat.
Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl 2009 I S. 774) wurde hinsichtlich der Entfernungspauschale rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 die bis zum Jahr 2006 geltende Gesetzeslage wiederhergestellt. Dies hat unter anderem zur Folge, dass bei allen Steuerpflichtigen Kosten für einen Unfall, der sich auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder auf dem Rückweg ereignet hat, wieder neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Hierauf weist auch die Oberfinanzdirektion Rheinland in einer Verwaltungsanweisung vom 23. April 2009 (Az: Kurzinfo ESt 28/2009) hin.
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