02.02.2010 | Steuerermäßigung
Bundesfinanzhof bestätigt Barzahlungsverbot bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Um eine Steuerermäßigung zu erhalten, muss bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Entscheidungen bestätigt (Urteile vom 20.11.2008, Az: VI R 14/08 und VI R 22/08 sowie vom 5.3.2009, Az: VI R 43/08).
Barzahlungsverbot dient dem Kampf gegen Schwarzarbeit
Nach Auffassung des BFH verstößt die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Denn unbare Zahlungsvorgänge seien nun einmal zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in privaten Haushalten geeignet und damit auch gerechtfertigt.
In einem der zu entscheidenden Fälle hatte der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden und den Erhalt der Barzahlung auf der Rechnung bestätigt. Auch für diese Handhabung hatte der BFH kein Verständnis und lehnte die Steuerermäßigung ab.
Alles auf einen Blick
Der folgenden Übersicht entnehmen Sie alle Details zum Thema. Die Vergünstigungen können auch nebeneinander beantragt werden.
Übersicht über haushaltsnahe Dienst- sowie Handwerkerleistungen
| Haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen | Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungs-verhältnisse | Geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse | Handwerkerleistungen (nur Arbeitskosten, kein Material) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen |
Steuer- ermäßigung | 20 Prozent | 20 Prozent | 20 Prozent | |
Von der Einkommensteuer absetzbarer jährlicher Höchstbetrag | 4.000 Euro | 510 Euro | 1.200 Euro ab 2009 600 Euro bis 2008 | |
Weitere Voraussetzung u.a. | Rechnung, unbare Zahlung | - | - | Rechnung, unbare Zahlung |
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