29.01.2008 | Steuern
Gewerbesteuerpflicht einer physiotherapeutischen Praxis
Als selbstständig tätiger Physiotherapeut üben Sie im Regelfall eine freiberufliche Tätigkeit aus, sodass keine Gewerbesteuern für Ihre Einkünfte anfallen (vgl. „Praxisführung professionell“, Ausgabe 7/2004, S. 6 f.). In § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zudem geregelt, dass Sie sich als Therapeut auch der Mithilfe anderer entsprechend qualifizierter Therapeuten bedienen dürfen – so lange Sie leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat nun die Voraussetzungen der Eigenverantwortlichkeit genauer definiert (Urteil vom 19.6.2007, Az: 6 K 10865/03, Abruf-Nr: 080178).
Sachverhalt
In dem vom Gericht entschiedenen Fall führten zwei Physiotherapeuten eine Praxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit ungefähr zwanzig Angestellten. Das Finanzamt ordnete die Praxis als Gewerbebetrieb ein und erhob Gewerbesteuer. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Anzahl der bei der GbR beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die beiden Gesellschafter der GbR eigenverantwortlich und persönlich als Krankengymnasten tätig geworden wären.
Die GbR-Betreiber wandten dagegen ein, durch ihre Mitarbeit sei gewährleistet gewesen, dass sämtliche Mitarbeiter gleichmäßig beaufsichtigt und kontrolliert werden konnten. Insbesondere für die Mitarbeiter, die für die Hausbehandlungen eingeteilt gewesen seien, sei ein detailliertes und bis ins Kleinste organisiertes System erarbeitet worden, um die entsprechenden Anforderungen sicherzustellen. Zu diesem System hätten gehört:
- das Erstellen von Wochenplänen mit den Mitarbeitern,
- allmorgendliche Besprechungen,
- mittägliche und abendliche Kontrollen nebst Abhaken,
- die Betreuung der Mitarbeiter tagsüber,
- Besprechungen der Behandlung vor Ort sowie
- durchgängige Behandlungskontrollen an den Patienten.
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