Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Schreckgespenst Gewerbesteuer: Kennen Sie Ihr finanzielles Risiko?

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Wenn es um die Steuer geht, sehen sich Physiotherapeuten in eigener Praxis i. d. R. als Freiberufler. Gewerbesteuer ist für sie kein Thema. Dabei kann gerade die Mitarbeit von angestellten Physiotherapeuten zur Gewerbesteuerfalle werden. Betroffen ist jeder Therapeut mit angestellten Kollegen. Der folgende Beitrag zeigt auf, wo die Grenze zwischen freiem Beruf und Gewerbe im Steuerrecht verläuft und wie Sie Ihr Steuerrisiko hieraus abschätzen können. |

    Hier endet finanzrechtlich die Freiberuflichkeit

    Ob Sie aus Sicht des Finanzamts freiberuflich oder gewerblich tätig sind, richtet sich nach der Form Ihrer Praxisorganisation. Für alle Freiberufler mit Angestellten haben die Finanzgerichte in jahrelanger Rechtsprechung herausgearbeitet, dass als Therapeut nur freiberuflich ist, wer „leitend" und „eigenverantwortlich" tätig ist und der Therapieleistung seinen „persönlichen Stempel" aufdrückt. Die ungefähre Grenze lässt sich beispielhaft aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 10.09.2013 (Az. 3 K 80/13) und einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.07.2014 (Az. VIII R 41/12) herauslesen.

     

    FG Hamburg: Intensive Anleitung keine persönliche Einflussnahme

    Eine Krankengymnastin mit eigener Praxis hatte in den Streitjahren jeweils vier bis fünf angestellte Therapeuten als Teilzeitkräfte beschäftigt. Die Mitarbeiter vergaben selbstständig Termine, führten bei Neupatienten die Anamnese durch und behandelten sie. Die Praxisinhaberin kontrollierte die Verordnungen und kümmerte sich um die Abrechnung. Sie sprach im Verlauf der Behandlung hin und wieder mit den Patienten. Am Ende ließ sie sich von ihren Mitarbeitern einen Therapiebericht erstatten. Einen Teil der Patienten behandelte sie auch selbst. Das Finanzamt sah die Anforderungen der Freiberuflichkeit nicht erfüllt und kündigte an, die Einkünfte der Praxis als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Das Gericht wies die Klage der Praxisinhaberin ab.