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  • 01.12.2004 | Steuern

    Steuergestaltungen für Physiotherapeuten zum Jahreswechsel 2004/2005

    von Diplom-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    Der 31. Dezember ist in jedem Jahr aus steuerlicher Sicht ein wichtiges Datum. Verschaffen Sie sich daher einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Änderungen und sichern Sie sich so steuerliche Vorteile. Bedenken Sie: Gewinn und Einkommen können für das laufende Jahr noch bis zum Jahreswechsel gestaltet werden. Auch Steuerverschärfungen, die im kommenden Jahr auf Sie zukommen, können Sie durch gezieltes Handeln noch in diesem Jahr ein Stück weit entgegenwirken. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Gestaltungsvarianten für Sie als Physiotherapeut zusammen.

    Gestaltungen im betrieblichen Bereich

    Steuerliche Gestaltungen im betrieblichen Bereich betreffen vor allem die Gewinnermittlung. Bei Physiotherapeuten wird der Gewinn in der Regel mit Hilfe einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt - Details dazu in Ausgabe 11/2004, Seite 8 . Dieser EÜR liegt grundsätzlich das Zufluss-/Abflussprinzip nach §  11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Grunde. Das bedeutet, dass Einnahmen erst dann als Betriebseinnahmen versteuert werden müssen, wenn sie tatsächlich vereinnahmt worden sind. Ausgaben sind umgekehrt erst dann als Betriebsausgaben zu erfassen, wenn sie tatsächlich abgeflossen sind.

    Hinweis: Sofort abziehbare Betriebsausgaben sind im Rahmen des Abflussprinzips nur solche Maßnahmen, die zu sofort abziehbaren Aufwendungen führen. Das sind zum Beispiel der Einkauf von Praxisverbrauchsmaterial (Massageöl, Crems, Einmalhandtücher, Ultraschall-Gel etc.), Reparaturen, Modernisierungen oder der Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Nettoanschaffungskosten bis 410 Euro).

    Die Anschaffung - zum Beispiel von Praxisausstattung oder der Praxisneubau - führt hingegen nicht zu sofort abziehbaren Aufwendungen. Die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter wirken sich nur über die auf ihre Nutzungsdauer abgestimmte jährliche Abschreibung Gewinn mindernd aus.

    Steuerlichen Gewinn reduzieren

    Es ist daher ratsam, die Möglichkeit einer Gewinnminderung zu prüfen und die Einkünfte in die Folgejahre zu verlagern. So werden die Steuern nicht mehr in diesem Jahr fällig, sondern erst ab 2005. Es kommt so zu einer tatsächlichen Steuerersparnis, weil der Einkommensteuertarif ab 2005 gesenkt wird. Durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 wird der einkommensteuerliche Eingangssteuersatz von derzeit 16 auf 15 Prozent, der Höchststeuersatz von derzeit 45 auf 42 Prozent gesenkt.

    Zudem können stark schwankende Betriebsergebnisse auf diese Weise geglättet werden. Dies hat den Vorteil, dass auch auf Grund der Steuerprogression Steuerersparnisse eintreten können.