30.04.2009 | Steuerrecht
Familienverträge - Gestaltungsmöglichkeiten bei Mietzahlungen
Eine steuerlich anzuerkennende Vermietung kann auch vorliegen, wenn die Ehefrau mit einem beide Eheleute verpflichtenden Darlehen eine Immobilie kauft und an ihren Mann für dessen Betrieb vermietet und dieser die Miete dadurch erbringt, dass er die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen allein aus seinen Mitteln bestreitet.
Das Finanzamt wollte die Vermietung nicht anerkennen, weil der Ehemann für das Darlehen Gesamtschuldner gewesen sei und deshalb wegen seiner eigenen Schuld nur die Hälfte seiner Zahlungen als Mietzahlungen anzuerkennen seien. Damit sei die vereinbarte Miete auch nicht annähernd vollständig bezahlt worden. Das sah der Bundesfinanzhof anders. Wenn Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes aufnehmen, das nur einem der Ehegatten allein gehört, dann werden die Zins- und Tilgungsleistungen des „Nichteigentümer-Ehegatten“ grundsätzlich dem Eigentümer-Ehegatten steuerlich zugerechnet. Folglich fließt dem Eigentümer-Ehegatten auch der Wert dieser vom anderen Ehegatten getragenen Zins- und Tilgungsleistungen zu und kann - wie im Urteilsfall - voll als Mietzahlung berücksichtigt werden (Urteil vom 19.8.2008, Az: IX R 78/07).