01.12.2007 | Steuerrecht
Morgen, Kinder, wird´s was geben – Weihnachtsfeiern und Geschenke
In der Weihnachtszeit veranstalten etliche Praxen Betriebsfeiern und viele Therapeuten möchten ihren Mitarbeitern und vielleicht auch ihren Patienten Geschenke machen. Im folgenden Beitrag erläutert Ihnen „Praxisführung professionell“, worauf Sie bei Feiern und Geschenken achten sollten, um nicht in die „Weihnachtssteuerfalle“ zu geraten.
Betriebsfeiern
Bei einem Weihnachtsessen oder einem Besuch auf dem Weihnachtsmarkt handelt es sich um ein Betriebsfest, das der Förderung der Betriebsgemeinschaft dienen soll. Die Kosten dafür (bis zu 110 Euro pro Praxismitarbeiter) dürfen Sie komplett als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Pro Jahr können Sie zwei solcher Betriebsfeste durchführen. Vom Fiskus werden Kosten für Speisen und Getränke, Saalmiete oder Musik sowie Zuwendungen für Fahrtkosten und Eintrittskarten anerkannt. Möchten Sie allerdings auch die Ehepartner Ihrer Mitarbeiter zum gemeinsamen Weihnachtsessen einladen, müssen Sie anders kalkulieren.
Beispiel
Die Feier kostet 160 Euro pro Ehepaar, also 80 Euro pro Person, Sie überschreiten folglich nicht die Grenze von 110 Euro. Oder doch? Da der Betrag von 110 Euro nur pro Praxismitarbeiter zur Verfügung steht und nicht pro Person, ist ein steuerschädlicher Betrag von 160 Euro entstanden. Dieser komplette Betrag – und nicht nur der 110 Euro übersteigende Betrag – muss nun dem Verdienst des Praxismitarbeiters für den entsprechenden Monat zugeschlagen werden, der mit seinem Ehepartner am Weihnachtsessen teilgenommen hat und durch diesen auch versteuert werden. Damit also niemandem das Weihnachtsessen bitter aufstößt, sollten die Kosten der Weihnachtfeier 55 Euro pro Mitarbeiter nicht übersteigen. |
Beachten Sie: Fallen die Kosten für ein Betriebsfest zu hoch aus, haben Praxisinhaber die Möglichkeit, die Versteuerung im pauschalen Verfahren zu wählen und 25 Prozent Lohnsteuer zur Abgeltung zu zahlen. Im Beispiel müssten Sie also zusätzlich zu den 160 Euro noch 40 Euro Lohnsteuer und die darauf entfallende pauschale Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zahlen. Dann würde Sie die Feier pro Mitarbeiter allerdings über 200 Euro kosten.
Versicherungsschutz während der Betriebsfeier
Soweit die Betriebsfeier von Ihnen oder mit Ihrer Billigung veranstaltet wird, stehen alle Mitarbeiter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung hierfür ist aber, dass alle Praxismitarbeiter eingeladen sind. Versichert sind hierbei alle Bestandteile des Betriebsfestes (Essen und Trinken, Tanz etc.) sowie der Weg zur Betriebsfeier und zurück. Der Versicherungsschutz endet, sobald die Feier offiziell beendet ist. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind selbst geschaffene Gefahren (beispielsweise durch zu starken Alkoholgenuss) sowie teilnehmende Angehörige und Gäste. Außerdem besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz, wenn eine Feier Ihrer Mitarbeiter stattfindet (zum Beispiel ein Geburtstag), die nicht ausdrücklich als Betriebsfeier geplant wurde – selbst wenn die Feier in der Praxis durchgeführt wird!
Weihnachtsgeschenke und Geschenke an Mitarbeiter
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