01.10.2007 | Strafrecht – Teil 1
Terminversäumnis und Abrechnungsbetrug – ein wenig bekannter Zusammenhang
Trotz großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der täglichen Arbeit ist nicht auszuschließen, dass auch Physiotherapeuten – ohne Absicht – eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) begehen. „Praxisführung professionell“ erläutert in einer neuen Serie Straftatbestände, die für Sie relevant sein könnten. Gleichzeitig werden Handlungsmöglichkeiten für den Fall aufgezeigt, dass Sie einmal mit Ermittlungen der Kriminalpolizei, der Krankenkassen oder auch der Staatsanwaltschaft konfrontiert werden. In diesem ersten Teil wird der Tatbestand des Abrechnungsbetrugs beleuchtet.
Abrechnungsbetrug – Definition
Beim Abrechnungsbetrug handelt es sich strafrechtlich um einen Betrug gemäß § 263 StGB.
So steht es im Gesetz: § 263 StGB
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Analyse anhand eines Fallbeispiels
An folgendem Beispiel wird die gesetzliche Regelung erörtert. Daran können Sie ableiten, unter welchen Umständen Physiotherapeuten wegen Betruges angeklagt werden können.
Beispiel
Patient Leidig kommt nicht zum vereinbarten Termin ohne abzusagen. Zwar könnte der Therapeut einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen (siehe auch Beitrag ab Seite 6 ff.). Um aber den Patienten nicht zu verlieren, legt der Therapeut das Rezept zur Unterschrift vor und vereinbart einen neuen Termin. Leidig unterschreibt damit eine Behandlung, die in Wirklichkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Das heißt: Auf dem Papier ist die Behandlung bereits abgeschlossen. Folglich rechnet sie der Therapeut auch gleich ab. Überrascht stellt er fest, dass der Vorgang von der Krankenkasse aufgegriffen und als Abrechnungsbetrug geahndet wird. |
Die Tatbestandsmerkmale des Betruges im Detail
Unter dem Begriff „Tatbestand“ sind die einzelnen Umstände einer Tat zu verstehen. Der Tatbestand des Betruges greift, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
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