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  • 06.01.2009 | Teammanagement

    Vorausschauende und „gerechte“ Urlaubsplanung in der Physiotherapiepraxis

    von Alexandra Schramm, Medienbüro Medizin, Hamburg

    Schwierigkeiten oder Auseinandersetzungen bei der jährlichen Urlaubsplanung sind auch in Physiotherapiepraxen keine Seltenheit. Das Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ ist arbeitsrechtlich höchst problematisch und auch nicht besonders kollegial. Dieser Beitrag erläutert Ihnen, wie sich die Urlaubsgestaltung in der Physiotherapiepraxis möglichst konfliktfrei planen und umsetzen lässt.  

    Wer hat welchen Urlaubsanspruch?

    Enthält der Arbeitsvertrag keinerlei Regelung zum Urlaub und gilt auch kein Tarifvertrag, haben Angestellte nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf bezahlten Urlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist entscheidend, ob von einer Arbeitswoche mit sechs oder fünf Werktagen ausgegangen wird. Das BUrlG etwa legt eine Arbeitswoche mit sechs Werktagen zugrunde. Daher muss der Urlaubsanspruch gegebenenfalls in Arbeitstage umgerechnet werden.Deshalb beträgt der Mindestjahresurlaub bei einer Vollzeitbeschäftigung in einer Fünf-Tage-Woche anteilig 24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage (= vier Wochen).  

     

    Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Mindestjahresurlaub dementsprechend umzurechnen. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ist der Urlaubsanspruch nicht in Bezug zu einer Woche, sondern zu einem Zeitraum zu setzen, in dem sich der Arbeitsrhythmus nach dem betrieblichen Ablauf wiederholt.  

     

    Mindesturlaubstage

    Mindesturlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche:  

    24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage  

     

    Mindesturlaubstage bei einer Vier-Tage-Woche:  

    24 : 6 x 4 = 16 Arbeitstage  

     

    Mindesturlaubstage bei einer Drei-Tage-Woche:  

    24 : 6 x 3 = 12 Arbeitstage  

     

    Mindesturlaubstage bei einer Zwei-Tage-Woche:  

    24 : 6 x 2 = 8 Arbeitstage  

     

    Mindesturlaubstage bei einer Ein-Tage-Woche:  

    24 : 6 x 1 = 4 Arbeitstage  

    Je nach Alter und Betriebzugehörigkeit kann die Anzahl der Urlaubstage variieren. Wollen Sie sich an den Regelungen des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) orientieren, gelten die folgenden Urlaubsvorschriften: Danach beträgt der Urlaubsanspruch (bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche) in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.  

    Rechtzeitig Urlaubsplan aufstellen