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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Unfallversicherung

    Vom Chef verordneter Sprung in den Pool kann Arbeitsunfall sein

    | Verletzt sich ein Arbeitnehmer dadurch, dass er sich während seiner Arbeit in einem Pool erfrischt, kann dies ein Arbeitsunfall sein, wenn die Erfrischung im Pool ausdrücklich dazu gedient hat, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten an einem heißen Arbeitstags zu erhalten (Sozialgericht [SG] München, Gerichtsbescheid vom 07.03.2023, Az. S 9 U 276/21 ). |

     

    Ein Beschäftigter eines Zimmereibetriebs hatte sich beim Baden im Pool seines Arbeitgebers aus ungeklärter Ursache schwere Verletzungen u. a. der Halswirbelsäule zugezogen. Vorausgegangen waren anstrengende Arbeiten auf dem Betriebsgelände bei hochsommerlichen Temperaturen. Da unmittelbar vor dem Betriebsurlaub noch weitere Arbeiten erledigt werden sollten, wies der Arbeitgeber seine Mitarbeiter an, sich durch ein Bad im Pool zu erfrischen, um danach wieder gestärkt an die Arbeit zu gehen. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung des Unfallschadens als Arbeitsunfall. Begründung: Beim Baden habe es sich um eine private Verrichtung gehandelt. Der Geschädigte klagte und bekam Recht: Zwar seien private Verrichtungen, wie Essen, Trinken und Rauchen grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hier habe die Erfrischung im Pool aber ausdrücklich dazu gedient, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten bis zum Ende des heißen Arbeitstags zu erhalten. Zudem hätten alle Anwesenden samt Arbeitgeber selbst an dem Bad teilgenommen, der Arbeitnehmer habe sich der Aufforderung daher praktisch nicht entziehen können. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Arbeitnehmer sich bewusst einer erhöhten Gefahr ausgesetzt hätte. Daher sei das Baden eine betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 2 | ID 49672302