07.10.2008 | Umsatzsteuer
Hippotherapie ist umsatzsteuerfreie
Heilbehandlung
Bei der Besteuerung der Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit als Physiotherapeut verzichtet der Fiskus auf die Umsatzsteuer, weil er ganz allgemein die Kosten von Heilbehandlungen niedrig und für jeden erschwinglich halten will. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich eine Heilbehandlung vorliegt und die behandelnden Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation als Physiotherapeut verfügen. Als Heilbehandlung werden alle Leistungen eingestuft, die der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Daher sind beispielsweise Massagen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich zur Verbesserung des Wohlbefindens durchgeführt werden, keine steuerfreie Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Erste Voraussetzung: Zusatzausbildung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 30. Januar 2008 (Az: XI R 53/06, Abruf-Nr: 081469) entschieden, dass auch eine auf ärztliche Verordnung durchgeführte Hippotherapie eine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung ist. Voraussetzung ist, dass der Physiotherapeut über eine entsprechende Zusatzausbildung verfügt.
Nach Auffassung des BFH gehört die Hippotherapie als spezielle Reittherapie zu den Behandlungsmethoden eines Physiotherapeuten. Es handelt sich in Abgrenzung zum heilpädagogischen Reiten um eine Krankengymnastik auf dem Pferd unter Anleitung eines Physiotherapeuten mit einer Zusatzausbildung für therapeutisches Reiten.
Zweite Voraussetzung: Ärztliche Verordnung
Im Streitfall hielt der BFH die durchgeführte Hippotherapie insbesondere für eine Heilbehandlung, weil sie aufgrund einer ärztlichen Indikation nach entsprechender ärztlicher Verordnung fDür Rehakliniken oder für Einzelpatienten durchgeführt wurde. Dem stehe auch nicht ein Urteil des Bundessozialgerichts entgegen, wonach die gesetzlichen Krankenkassen nicht zur Übernahme der Kosten einer Hippotherapie verpflichtet seien. Schließlich rechtfertige der bloße Umstand der fehlenden Kostenübernahme durch die Träger der Sozialversicherung keine unterschiedliche Behandlung bei der Umsatzsteuer.
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