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  • 04.08.2009 | Umsatzsteuer

    Klarstellung des Bundesfinanzministeriums zur Steuerbefreiung von Heilberufen

    Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 (Az: IV B 9 - S 7071/08/10009) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zum neuen § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erläuternd Stellung genommen, der die Befreiung der Heilberufe von der Umsatzsteuer betrifft.  

    Umfang der Steuerbefreiung

    Das neue Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung erwähnt mit keinem Wort, dass für eine Steuerbefreiung eine ärztliche Verordnung erforderlich wäre. Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, ist demnach von einer Steuerbefreiung auszugehen:  

     

    Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer

    • Die Tätigkeit muss zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen vorgenommen werden.
    • Die Leistung muss dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen.
    • Bei der Tätigkeit muss ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen.
    • Der Ausführende muss für die Tätigkeit qualifiziert sein. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30. April 2009 (Az: V R 6/07, Abruf-Nr: 092167) ergeben sich die Erfordernisse an die Qualifikation für Physiotherapeuten aus den allgemeinen Zulassungsempfehlungen gemäß § 124 Abs. 2 SGB V.

    Dies gilt unabhängig von der konkreten freiberuflichen Leistung (Untersuchung, Test, Gutachten etc.), unabhängig vom Empfänger dieser Leistung (Patient, Gericht, Sozialversicherung und andere) und unabhängig vom Erbringer (Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut).  

    Leistungen der Prävention/Selbsthilfe gemäß § 20 SGB V

    Klargestellt wird auch, dass Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen erbringen sollen“, nicht der Umsatzsteuerbefreiung unterfallen.  

    Achtung beim Verkauf von Thera-Band

    Sollten Sie als Hilfsmittel bei der Therapie beispielsweise ein TheraBand einsetzen, dann ist der Verkauf dieses Hilfsmittels nach der neuen Verfügung grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit. Nutzen Sie hier gegebenenfalls die Kleinunternehmerregelung oder besser noch: Bestellen Sie für den Patienten das Band, das er dann selbst bezahlt - die Lieferadresse (nicht die Rechnungsadresse!) kann ruhig Ihre Praxis sein.