02.06.2008 | Unterhaltsrecht
Unterhaltsanspruch besteht nicht unbegrenzt
Mit einem Urteil vom 28. März 2008 (Az: 18 UF 120/07, Abruf-Nr: 081649) setzt das Oberlandesgericht Celle die Reform des Unterhaltsrechts um („Praxisführung professionell“, Ausgabe 4/2008). In dem entschiedenen Fall ging es bei einer kinderlos gebliebenen Ehe um einen Abschied auf Raten: Heirat 1994, Trennung 1999, Scheidungsantrag 2003, Scheidung 2007. Das Gericht entschied, dass der Ehefrau keine berufsbedingten Nachteile durch die Ehe entstanden seien und daher ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig sei. Der Unterhaltsanspruch wurde auf 2,5 Jahre befristet. Für eine Übergangszeit bis 2010 billigte das Gericht jedoch Aufstockungsunterhalt zu, der der Ehefrau den ehelichen Lebensstandard für eine bestimmt Zeit nach der Ehe sichern soll.
Mit einem Urteil vom 28. März 2008 setzt das Oberlandesgericht Celle die Reform des Unterhaltsrechts um. In dem entschiedenen Fall ging es bei einer kinderlos gebliebenen Ehe um einen Abschied auf Raten: Heirat 1994, Trennung 1999, Scheidungsantrag 2003, Scheidung 2007. Das Gericht entschied, dass der Ehefrau keine berufsbedingten Nachteile durch die Ehe entstanden seien und daher ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig sei. Der Unterhaltsanspruch wurde auf 2,5 Jahre befristet. Für eine Übergangszeit bis 2010 billigte das Gericht jedoch Aufstockungsunterhalt zu, der der Ehefrau den ehelichen Lebensstandard für eine bestimmt Zeit nach der Ehe sichern soll.
Quelle:
Ausgabe 06 / 2008 | Seite 5 | ID 119609
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