01.04.2003 | Urlaubsformen / Rechtliche Aspekte (Teil 2)
Das müssen Sie bei Abbruch des Urlaubs, Resturlaub und Elternzeit beachten
von Ulrich Rehborn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund
Kann ein Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückbeordert werden? Verfällt sein Resturlaub am Jahresende? Mindert Elternzeit den Urlaubsanspruch? In diesem Beitrag werden die Problemstellungen rund um die Urlaubsregelungen genau analysiert.
Hat Ihr Mitarbeiter den Urlaub bereits angetreten, können Sie ihn nicht mehr zurückholen, selbst wenn durch seine Abwesenheit der laufende Praxisbetrieb gefährdet ist. Der Mitarbeiter kann in einem solchen Notfall allenfalls freiwillig seinen Urlaub abbrechen. Er muss Ihnen noch nicht einmal eine Urlaubsadresse oder Handynummer hinterlassen. Umgekehrt kann der Mitarbeiter aber seinen Urlaub auch nicht ohne Ihre Zustimmung abbrechen und später von Ihnen Ersatzurlaub verlangen. Dies geht nur in beiderseitigem Einvernehmen.
Anders ist die Situation, wenn der Mitarbeiter während des Urlaubs erkrankt und arbeitsunfähig ist. Ärztlich attestierte Krankentage dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Auch Atteste aus EU-Ländern sind zu akzeptieren. Der Urlaub verlängert sich aber nicht um die Tage der Arbeitsunfähigkeit. Der Mitarbeiter muss zunächst seine Arbeit wieder aufnehmen, der "Ersatzurlaub" ist später zu gewähren. Eine davon abweichende Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Mitarbeiter ist aber möglich.
Unter Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit des Urlaubs zu verstehen. Das Entgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der zurückliegenden 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Nach § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist das Urlaubsentgelt vor dem Urlaubsantritt zu zahlen. Die Regelung wird aber meist missachtet. |
Urlaubsgeld: Sie können auch zusätzliches Urlaubsgeld zahlen. Voraussetzung dafür ist eine vertragliche Vereinbarung. Meistens wird das Urlaubsgeld im Sommer gezahlt. |
Urlaubsabgeltung: Wenn ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis beendet und ihm sein Resturlaub nicht mehr ganz oder teilweise gewährt werden kann, ist dieser - in Höhe des ansonsten zu zahlenden Urlaubsgelds - abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Abgeltungsanspruch erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, bzw. Ende März des Folgejahres. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch arbeitsgerichtlichen Vergleich rückwirkend beendet wurde und die Parteien keine Regelung getroffen haben. |
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