01.02.2003 | Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Kündigungsschutz gilt während der Elternzeit auch für neue Teilzeitstelle
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Erziehungsgeld haben oder nur deshalb nicht haben, weil die entsprechende Einkommensgrenze überschritten wird, genießen einen "Sonderkündigungsschutz". Dieser besteht auch für ein Teilzeitarbeitsverhältnis, das nach der Geburt des Kindes abgeschlossen wird (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2003, Az: 2 AZR 627/01).
Begründung der Richter: Das Bundeserziehungsgeldgesetz soll Eltern die Erziehung ihrer Kinder in den ersten Lebensjahren ermöglichen, ohne dass sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten müssen. Deshalb beschränkt es den Kündigungsschutz nicht auf diejenigen Arbeitsverhältnisse, die bei der Geburt des Kindes bereits bestehen.
Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 5 | ID 99260