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  • 01.06.2004 | Urteil des Bundesfinanzhofs

    Freiberufler-GmbH bleibt gewerbesteuerpflicht

    Der Bundesfinanzhof hat ein Machtwort gesprochen: Auch eine Freiberufler-GmbH ist eine GmbH - und damit gewerbesteuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn die GmbH ausschließlich aus Freiberuflern besteht. Damit ist die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz - des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt - leider Makulatur geworden (Az: IV B 192/03, Beschluss vom 3. Dezember 2003; Abruf-Nr: 040458 ).

    Im verhandelten Fall argumentierten die Freiberufler - hier Rechtsanwälte - dass eine Personengesellschaft, in der ausschließlich Freiberufler tätig sind, ja auch freiberufliche Einkünfte habe. Somit verstoße die Vorschrift (§  2 Abs.  2 Gewerbesteuergesetz), dass immer dann ein Gewerbebetrieb vorliegt, wenn eine GmbH eine Tätigkeit ausübt, gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz). Der BFH stellt dagegen klar: Das Unternehmen ist nur dann freiberuflich tätig, wenn alle Mitunternehmer freiberuflich tätig sind. Das ist aber nicht der Fall, da die GmbH und damit eine nicht freiberuflich tätige Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

    Auf Sie als Physiotherapeut übertragen bedeutet das: Wenn Sie an einer GmbH beteiligt sind, müssen Sie im Grundsatz immer Gewerbesteuer zahlen. Es gibt jedoch Möglichkeiten, wie Sie die Steuer vermeiden können - beispielsweise wenn der Gewinn der GmbH unter der Freibetragsgrenze von 24.500 Euro bleibt. Einen ausführlichen Bericht zur Beteiligung an einer GmbH, insbesondere auch bei einer Beteiligung an einem medizinischen Versorgungszentrum, lesen Sie in der Juli-Ausgabe, Seite 1 .

    Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 4 | ID 99349