01.08.2004 | Verordnung/Abrechnung
Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen Heilmittelrichtlinien
Sowohl die Spitzenverbände der Krankenkassen als auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) befassen sich derzeit intensiv mit Fragen, die durch die Anwendung der neuen Heilmittelrichtlinien (HMR) entstehen. Nachfolgend finden Sie in Fortsetzung zum Beitrag aus der Juli-Ausgabe, Seite 4 , ausgewählte Fragen und Antworten - auf Grundlage der Vorlage der IKK.
Frage: "Gibt es Neuigkeiten hinsichtlich der geplanten Übergangsregelung für die Verwendung des alten Verordnungsvordruckes?"
Antwort: Sofern ein Arzt über keine neuen Vordrucke verfügt bzw. das Update seiner Software noch keine neuen Vordrucke enthält, darf der alte Vordruck bis zum Ausstellungsdatum 31. August 2004 akzeptiert werden. Achten Sie jedoch darauf, dass der Indikationsschlüssel im Feld Diagnose sowie die Frequenz im vorgesehenen Feld und eine genaue Bezeichnung des Heilmittels (zum Beispiel MLD-30) auf der Verordnung angegeben sind. Bei unvollständigen Angaben durch den Arzt können für den Übergangszeitraum in Abstimmung mit dem Vertragsarzt Ergänzungen durch den Heilmittelerbringer vorgenommen werden.
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Frage: "Sind bei jetzt ausgestellten Verordnungen zur Fortsetzung der Heilmitteltherapie ohne Unterbrechung der Behandlung von 12 Wochen (derselbe Regelfall) die vor dem 1. Juli 2004 verordneten Behandlungseinheiten auf die ab 1. Juli 2004 geltende Gesamtverordnungsmenge anzurechnen?"
Antwort: Ja. Bei bestehenden Behandlungsfällen, die nach dem 30. Juni 2004 - ohne Unterbrechung von 12 Wochen - weiter mit Heilmitteln versorgt werden, müssen Sie die früher verordneten Heilmittel auf die jetzt gültige Gesamtverordnungsmenge anrechnen.
Frage: "Was ist, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab 1. Juli 2004 maßgebende Gesamtverordnungsmenge bereits ausgeschöpft ist?"
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