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  • 01.07.2004 | Verordnung/Abrechnung

    Umsetzung der neuen HMR: Verbände und Krankenkassen klären offene Fragen

    Die novellierten Heilmittel-Richtlinien (HMR) sind seit dem 1. Juli 2004 in Kraft. Sie wurden am 9. Juni und 17. Juni im Bundesanzeiger und am 25. Juni im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Die Fassung des Bundesanzeigers finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Gesetze, Richtlinien und Entwürfe" .

    Bereits jetzt gibt es zur Umsetzung der Richtlinien Detailfragen, die den Spitzengremien vorliegen. So wollen zum einen die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung demnächst einen Fragen-Antworten-Katalog vorlegen. Zum anderen werden auch Gespräche zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände geführt. "Praxisführung professionell" greift nachfolgend die ersten Fragen auf, die auch in den Fragen-Antworten-Katalog einfließen sollen. In der nächsten Ausgabe wird an dieser Stelle wieder der neueste Stand abgebildet.

    Fragen und Antworten zu den Heilmittelrichtlinien

    Frage: "Was hat sich hinsichtlich des Verordnungsblattes bei der Verordnung durch den Arzt geändert?"

    Antwort: Alle Patienten müssen theoretisch seit dem 1. Juli 2004 eine Heilmittelverordnung auf dem neuen Muster 13 in Händen halten. (Diese Verordnung besteht nur noch aus einem Blatt mit Vor- und Rückseite.) Allerdings sollen bis Ende August die alten Vordrucke noch akzeptiert werden (Übergangsregelung).

    Hinweis: Das Verordnungsblatt Muster 13 - sowie Tipps zum Ausfüllen finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" ; "HMR kompakt - Verordnungsmuster 13".

    Frage: "Falls für einen Patienten ein Hausbesuch vorgesehen ist, muss dies extra auf der Verordnung vom Arzt vermerkt werden?"

    Antwort: Ja, unbedingt! Wenn ein Hausbesuch notwendig ist, achten Sie darauf, dass bei "ja" ein Kreuz eingetragen ist, ansonsten können Sie den Hausbesuch nicht abrechnen.

    Hinweis: Auch wenn Ihnen die Patienten zuweilen den Wunsch nach weiteren Verordnungen antragen: Vermeiden Sie im Gespräch mit dem verordnenden Arzt von dem "Wunsch der Verordnung" zu sprechen. Sagen Sie, dass die Verordnung aus Ihrer Sicht "therapeutisch notwendig" ist. Wünsche gehören in den Bereich Wellness und werden vom verordnenden Arzt als therapeutisch nicht notwendig und damit als unwirtschaftlich angesehen.