Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2005 | Vertragsgestaltung (Teil 2)

    Kooperation in einer Gesellschaft am Beispiel einer Gemeinschaftspraxis

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Kooperationen stellen eine sinnvolle Alternative zur Einzelpraxis dar. Richtig gestaltet, können Sie damit steuerrechtliche Hürden umgehen und Kosten sparen. Sie erreichen außerdem eine stärkere Marktposition. In diesem Beitrag knüpft „Praxisführung professionell“ nahtlos an den Teil 1 (Ausgabe 02/2005, S. 4 ff. – Zugriff auch über das Online-Archiv unter www.iww.de) an.  

    Personalangelegenheiten im Gemeinschaftspraxis-Vertrag

    Unter diesem Punkt ist im Vertrag zu formulieren, dass weitere Therapeuten und Mitarbeiter gemeinsam durch alle Gesellschafter eingestellt werden. Soll auch der einzelne Gesellschafter Mitarbeiter auf eigene Rechnung einstellen können, so ist dies extra darzustellen. Kündigungen von Mitarbeitern sind durch alle Gesellschafter gemeinsam zu beschließen. Nur bei wichtigen Gründen gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – beispielsweise „Griff in die Zuzahlungskasse“ – kann ein Gesellschafter die Kündigung auch allein aussprechen.  

     

    Praxistipp: Als Physiotherapeut sind Sie gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI rentenversicherungspflichtig, so lange Sie keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen. Achten Sie bei der Vertragsgestaltung darauf, dass pro Gesellschafter entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist oder nach der Verwaltungspraxis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zwei Mitarbeiter zusammen mehr verdienen als ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter.  

    Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse

    Entsprechend § 709 BGB müssen die Gesellschafter die Geschäfte gemeinschaftlich führen. Das heißt: Alle Gesellschafter müssen zum Beispiel bei Investitionen, Personalentscheidungen etc. zustimmen. Wollen Sie von dieser Regelung abweichen, weil etwa ein Juniorpartner in die Gesellschaft eintritt, der nicht gleich alle Befugnisse haben soll, so muss dieser Einzelfall extra geregelt werden.